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Nebenkostenvorauszahlung anpassen: Was bei Erhöhung und Senkung gilt

Nach der Nebenkostenabrechnung kommt oft die zweite Nachricht: Die monatliche Vorauszahlung steigt. Oder die Abrechnung zeigt ein Guthaben, und Sie fragen sich, ob Sie künftig weniger zahlen können. Hier lesen Sie, wann eine Anpassung zulässig ist, wie hoch sie ausfallen darf, ab wann sie gilt und was passiert, wenn die Abrechnung selbst nicht stimmt.

Von Hilko Aikens · Aktualisiert am 3. Oktober 2026 · Lesezeit 9 Min. · Alle Angaben mit Quelle

Auf dieser Seite
Das Wichtigste in Kürze
  • Nach einer Abrechnung können Vermieter und Mieter die Vorauszahlungen durch Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe anpassen – nach oben wie nach unten (§ 560 Abs. 4 BGB).
  • Angemessen ist in der Regel ein Zwölftel Ihres Jahresbetrags aus der letzten Abrechnung. Konkret absehbare Kostensteigerungen dürfen anteilig einfließen, ein pauschaler „Sicherheitszuschlag“ von 10 % dagegen nicht (BGH, VIII ZR 294/10).
  • Eine Anpassung wirkt nur für die Zukunft, nicht rückwirkend (BGH, VIII ZR 271/10).
  • Eine Erhöhung ist nur insoweit wirksam, als sie auf einer formell und inhaltlich korrekten Abrechnung beruht (BGH, VIII ZR 246/11). Einfach nicht zu zahlen, ist trotzdem riskant – sicherer ist meist die Zahlung unter Vorbehalt.
  • Bei einer Pauschale gilt § 560 Abs. 4 nicht. Gestiegene Betriebskosten kann der Vermieter dann nur anteilig und mit Begründung umlegen, wenn der Mietvertrag das vorsieht (§ 560 Abs. 1 BGB).

Ob Ihre Abrechnung – und damit die Grundlage einer Erhöhung – Auffälligkeiten enthält, zeigt die kostenlose Prüfung auf mietchecker.app.

Die Grundregel: Anpassen ja – aber nur nach einer Abrechnung

Wer anpassen darf, wann und in welcher Form.

Haben Sie mit Ihrem Vermieter Vorauszahlungen auf die Betriebskosten vereinbart, kann jede Seite nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen (§ 560 Abs. 4 BGB). Das Recht steht also nicht nur dem Vermieter zu, sondern ebenso Ihnen.

Vier Punkte sind dabei wichtig:

  • Nur nach einer Abrechnung. Das Anpassungsrecht besteht ausdrücklich „nach einer Abrechnung“; Ausgangspunkt ist die letzte Abrechnung, die bereits vorliegt (BGH, Urteil vom 28. September 2011, VIII ZR 294/10). Eine Erhöhung ohne vorangegangene Abrechnung kann der Vermieter nicht auf diese Vorschrift stützen. Er kann die Erhöhung aber schon zusammen mit der Abrechnung erklären (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010, VIII ZR 258/09).
  • In Textform. Nötig ist eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b BGB). Eine eigenhändige Unterschrift, wie sie die Schriftform verlangt (§ 126 Abs. 1 BGB), schreibt § 126b BGB nicht vor.
  • Nur für die Zukunft. Frühere Monate bleiben bei der bisherigen Höhe; zu viel gezahlte Vorauszahlungen aus der Vergangenheit können nicht über die Anpassung mit künftigen Vorauszahlungen verrechnet werden (BGH, Urteil vom 18. Mai 2011, VIII ZR 271/10). Einen festen Stichtag nennt das Gesetz nicht. Wirksam wird die Erklärung, wenn sie dem anderen zugeht (§ 130 Abs. 1 BGB); sie kann daher frühestens für Vorauszahlungen gelten, die danach fällig werden. In dem vom BGH entschiedenen Fall galt eine Ende Dezember erklärte Herabsetzung ab Januar. Wer trotzdem rückwirkend kürzt und verrechnet, gerät in Rückstand – so erging es der Mieterin in diesem Fall.
  • Zu Ihren Lasten nicht abänderbar. Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von § 560 BGB abweicht, ist unwirksam (§ 560 Abs. 6 BGB).

Die Abrechnung kam zu spät. Hat der Vermieter die Abrechnungsfrist versäumt, kann er für diesen Zeitraum grundsätzlich keine Nachzahlung mehr verlangen (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Die Vorauszahlungen darf er nach dem BGH trotzdem anpassen (BGH, VIII ZR 258/09). Mehr zur Frist unter Abrechnung zu spät.

Die nächste Abrechnung steht noch aus. Ist der folgende Abrechnungszeitraum schon vorbei, aber noch nicht abgerechnet, ist eine Anpassung auf Grundlage der letzten vorliegenden Abrechnung trotzdem möglich (BGH, VIII ZR 271/10).

Wie hoch ist „angemessen“?

Die Faustregel des BGH – und wann davon abgewichen werden darf.

Vorauszahlungen dürfen von vornherein nur in angemessener Höhe vereinbart werden (§ 556 Abs. 2 Satz 2 BGB). Auf diesen Maßstab bezieht sich auch die Anpassung. Entscheidend sind nach dem BGH die Kosten, die voraussichtlich tatsächlich entstehen (BGH, VIII ZR 294/10).

Die Regel: ein Zwölftel des Jahresbetrags. In der Regel ist ein Zwölftel des Jahresbetrags, den Sie laut letzter Abrechnung schulden, als monatliche Vorauszahlung angemessen (BGH, VIII ZR 294/10). Gemeint ist Ihr Kostenanteil laut Abrechnung – nicht die Nachzahlung allein.

Beispiel (erfundene, runde Zahlen): Ihr Kostenanteil laut Abrechnung beträgt 2.400 € im Jahr. Sie haben zwölf Monate lang je 180 € vorausgezahlt, zusammen 2.160 €; die Nachzahlung beträgt 240 €. Ein Zwölftel des Jahresbetrags sind 2.400 € : 12 = 200 €. Eine Erhöhung von 180 € auf 200 € entspricht dieser Regel. Haben Sie das ganze Jahr denselben Betrag gezahlt, kommen Sie zum selben Ergebnis, wenn Sie die Nachzahlung durch zwölf teilen und auf die bisherige Vorauszahlung aufschlagen: 240 € : 12 = 20 €.

Umgekehrt: Beträgt Ihr Kostenanteil nur 1.800 € und haben Sie 2.160 € vorausgezahlt, ergibt sich ein Guthaben von 360 €. Ein Zwölftel des Jahresbetrags sind 150 € – Sie könnten die Vorauszahlung also von 180 € auf 150 € senken.

Umfasst Ihre Abrechnung keine vollen zwölf Monate, etwa weil Sie im Lauf des Jahres eingezogen sind, rechnen Sie Ihren Anteil zuerst auf ein Jahr hoch. Zahlen Sie getrennte Vorauszahlungen für Heizung und übrige Betriebskosten, rechnen Sie beide getrennt.

Ausnahmen: konkret absehbare Änderungen. Die letzte Abrechnung ist Ausgangspunkt und Orientierungshilfe. Beide Seiten dürfen auch andere Umstände berücksichtigen, die die Kosten im laufenden Jahr voraussichtlich beeinflussen, etwa wenn sich die Zahl der Bewohner einschneidend ändert; auch Kostensteigerungen dürfen einfließen, wenn mit ihnen konkret zu rechnen ist (BGH, VIII ZR 294/10).

Kein pauschaler „Sicherheitszuschlag“. Für einen abstrakten Sicherheitszuschlag von 10 % auf die zuletzt abgerechneten Betriebskosten ist nach dem BGH kein Raum. Nur wenn bei bestimmten Betriebskosten – etwa den Energiepreisen – Preissteigerungen konkret zu erwarten sind, kann das einbezogen werden, und zwar nur im Verhältnis dieser Kosten zu den Betriebskosten insgesamt (BGH, VIII ZR 294/10). Ein allgemeiner Hinweis auf „steigende Preise“, der auf die gesamten Nebenkosten aufgeschlagen wird, genügt also in der Regel nicht.

Begründung auf Nachfrage. Eine Begründung schreibt § 560 Abs. 4 BGB nicht vor. Bestreiten Sie aber die Angemessenheit, muss die andere Seite die Anpassung zumindest nachträglich rechtfertigen. Passt sie die Vorauszahlung nur rechnerisch an den Jahresbetrag der letzten Abrechnung an, genügt ein Hinweis auf das Abrechnungsergebnis. Weicht sie davon erheblich ab, muss sie die maßgeblichen Umstände nachvollziehbar darlegen; die erwarteten Kosten müssen nicht bewiesen, aber plausibel gemacht werden (BGH, VIII ZR 294/10).

Wirtschaftlichkeit. Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten (§ 560 Abs. 5 BGB). Ob Ihre Kosten insgesamt auffällig hoch sind, können Sie unter Wie hoch dürfen Nebenkosten sein? einordnen.

Wenn die Abrechnung fehlerhaft ist

Soweit die Abrechnung zu Ihren Lasten falsch ist, trägt sie keine Erhöhung.

Nach der Rechtsprechung des BGH setzt die Anpassung von Vorauszahlungen eine formell und inhaltlich korrekte Abrechnung voraus (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012, VIII ZR 246/11). Der BGH hat damit seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, nach der eine formell ordnungsgemäße Abrechnung genügte.

  • Formelle Mängel: Eine Erhöhung ist von vornherein unwirksam, soweit sie auf Positionen gestützt ist, die schon wegen formeller Mängel nicht ordnungsgemäß abgerechnet wurden (BGH, VIII ZR 246/11).
  • Inhaltliche Fehler: Auch nach einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung darf der Vermieter die Vorauszahlungen insoweit nicht erhöhen, als die Abrechnung inhaltliche Fehler zu Ihren Lasten enthält und sich nach deren Korrektur ergibt, dass die bisherigen Vorauszahlungen weiterhin angemessen sind (BGH, VIII ZR 246/11). Eine Erhöhung kann dann nur noch insoweit in Betracht kommen, als bereits absehbare Kostensteigerungen sie rechtfertigen.

Welche Fehler typisch sind und wie Sie sie finden, steht unter Nebenkostenabrechnung zu hoch und Rechenfehler erkennen.

Vorsicht beim Nichtzahlen. Halten Sie eine Erhöhung für unberechtigt, ist es riskant, sie einfach nicht zu zahlen. Stellt sich später heraus, dass die Erhöhung wirksam war, sind Sie mit den Erhöhungsbeträgen in Verzug. Erreicht der gesamte Rückstand die gesetzlichen Grenzen – vereinfacht: mehr als eine Monatsmiete an zwei aufeinanderfolgenden Terminen oder insgesamt zwei Monatsmieten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB) –, kann der Vermieter darauf auch eine fristlose Kündigung stützen, ohne Sie vorher auf Zahlung verklagen zu müssen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2012, VIII ZR 1/11). Daneben kommt eine ordentliche Kündigung in Betracht (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ob die Erhöhung berechtigt war, wird dann erst im Räumungsprozess geprüft.

Der BGH verweist Mieter darauf, vorher die Abrechnungsunterlagen einzusehen, um zu prüfen, ob die Anpassung gerechtfertigt ist und welches Risiko sie mit dem Nichtzahlen eingehen. Das Recht auf Belegeinsicht steht auch ausdrücklich im Gesetz (§ 556 Abs. 4 BGB). Verweigert der Vermieter die Einsicht, können Sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen – wirksam aber nur, wenn Sie es ausdrücklich erklären, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird. Dann ist nach dem BGH eine auf diesen Zahlungsverzug gestützte Kündigung ausgeschlossen (BGH, VIII ZR 1/11). Wie Sie die Einsicht anfordern, steht unter Belegeinsicht. Im Zweifel lassen Sie sich vom Mieterverein beraten, bevor Sie Zahlungen zurückhalten.

Zahlen unter Vorbehalt ist meist der sicherere Weg. Wer die Erhöhung trotz Zweifeln zahlt, verliert das Geld in aller Regel nicht: Vorauszahlungen sind nur vorläufig, über sie wird mit der nächsten Jahresabrechnung abgerechnet, und alles Gezahlte wird dort angerechnet (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB). Stellen Sie trotzdem klar, dass Sie die Erhöhung nicht anerkennen, etwa mit dem Zusatz „Zahlung unter Vorbehalt“ – wie das geht, steht unter Nachzahlung. Ihre Einwendungen gegen die Abrechnung selbst müssen innerhalb der Einwendungsfrist beim Vermieter sein – siehe Fristen und das Muster unter Widerspruch.

Vorauszahlung senken – oder freiwillig erhöhen

Ihr eigenes Anpassungsrecht als Mieter.

Senken nach einem Guthaben. Lagen Ihre Vorauszahlungen über Ihrem tatsächlichen Kostenanteil – bei kleinen Beträgen lohnt der Aufwand selten –, können Sie die Vorauszahlung selbst durch Erklärung in Textform herabsetzen (§ 560 Abs. 4 BGB). Der BGH hat eine solche Herabsetzung durch eine Mieterin auf Grundlage der letzten vorliegenden Abrechnung bestätigt – aber nur für die Zukunft. Den Teil, mit dem sie rückwirkend kürzen und verrechnen wollte, hat er verworfen (BGH, VIII ZR 271/10). Mit der Anpassung soll erreicht werden, dass weder der Mieter dem Vermieter mit zu hohen Vorauszahlungen ein zinsloses Darlehen gewährt noch der Vermieter mit zu niedrigen Vorauszahlungen die Kosten teilweise vorfinanzieren muss.

Senken nach eigener Korrektur der Abrechnung. Auch für die Herabsetzung durch den Mieter kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung an. Beanstanden Sie konkrete inhaltliche Fehler und errechnen Sie das zutreffende Ergebnis selbst, sind Sie nicht gehindert, die Vorauszahlungen auf dieser Grundlage anzupassen (BGH, Urteil vom 6. Februar 2013, VIII ZR 184/12). Das Risiko liegt dabei bei Ihnen: Der BGH hat im entschiedenen Fall nur unterstellt, dass die Rechnung des Mieters stimmt. Liegt Ihre Korrektur daneben, schulden Sie die Differenz, und es kann ein Rückstand entstehen, im äußersten Fall mit Kündigungsrisiko (siehe oben). Gehen Sie diesen Weg deshalb erst nach Belegeinsicht und mit einer nachvollziehbaren, schriftlich begründeten Korrektur; im Zweifel mit Unterstützung des Mietervereins.

Freiwillig erhöhen. Ihr Anpassungsrecht gilt in beide Richtungen: Auch der Mieter kann die Vorauszahlungen im Hinblick darauf anpassen, dass die Kosten des laufenden Jahres voraussichtlich höher oder niedriger sein werden als im Vorjahr (BGH, VIII ZR 294/10). Möchten Sie eine erneute hohe Nachzahlung vermeiden, können Sie die Vorauszahlung nach einer Abrechnung also auch selbst auf einen angemessenen höheren Betrag anpassen – am besten mit einem kurzen Hinweis an den Vermieter, damit die Zahlung richtig zugeordnet wird.

Auf einen Blick: typische Situationen

Was grundsätzlich gilt – und was Sie tun können.

SituationWas grundsätzlich giltWas Sie tun können
Vermieter erhöht nach einer Nachzahlung auf ein Zwölftel des JahresbetragsIn der Regel angemessen (BGH, VIII ZR 294/10)Abrechnung prüfen; ist sie korrekt, ist die Erhöhung in der Regel berechtigt
Vermieter schlägt pauschal 10 % „zur Sicherheit“ aufFür einen abstrakten Sicherheitszuschlag ist kein Raum (BGH, VIII ZR 294/10)Begründung verlangen; nur konkret erwartete Steigerungen bestimmter Kosten zählen, und nur anteilig
Vermieter erhöht ohne vorherige Abrechnung§ 560 Abs. 4 BGB erlaubt die Anpassung nur „nach einer Abrechnung“Nachfragen, auf welche Abrechnung sich die Erhöhung stützt
Abrechnung ist formell fehlerhaft oder inhaltlich falschErhöhung nur insoweit wirksam, als sie auf einer korrekten Abrechnung beruht (BGH, VIII ZR 246/11)Einwendungen erheben, Belege einsehen (§ 556 Abs. 4 BGB); nicht ohne Prüfung einfach die Zahlung einstellen
Abrechnung kam nach Ablauf der AbrechnungsfristGrundsätzlich keine Nachforderung (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB), eine Anpassung bleibt aber möglich (BGH, VIII ZR 258/09)Nachzahlung prüfen; die Erhöhung an der Höhe messen
Abrechnung zeigt ein GuthabenSie können die Vorauszahlung in Textform senken (§ 560 Abs. 4 BGB; BGH, VIII ZR 271/10)Herabsetzung mit Bezug auf die Abrechnung erklären (Muster unten)
Erhöhung soll rückwirkend geltenAnpassung nur für die Zukunft (BGH, VIII ZR 271/10)Rückwirkende Forderung zurückweisen
Sie zahlen eine Pauschale§ 560 Abs. 4 gilt nicht; gestiegene Betriebskosten nur umlegbar, wenn der Mietvertrag es vorsieht (§ 560 Abs. 1 BGB)Vertrag prüfen – siehe nächster Abschnitt

Sonderfall Pauschale

Für eine Betriebskostenpauschale gelten eigene Regeln.

§ 560 Abs. 4 BGB gilt nur, wenn Vorauszahlungen vereinbart sind. Zahlen Sie eine Pauschale, wird nicht abgerechnet – und es gibt auch keine Anpassung „nach einer Abrechnung“. Ob Ihr Vertrag eine Pauschale oder Vorauszahlungen vorsieht, lesen Sie unter Pauschale oder Vorauszahlung?.

  • Umlage gestiegener Kosten nur mit Vertragsgrundlage. Bei einer Pauschale darf der Vermieter Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf Sie umlegen, soweit das im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn darin der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird (§ 560 Abs. 1 BGB).
  • Ab wann: Den Erhöhungsbetrag schulden Sie mit Beginn des übernächsten Monats nach der Erklärung. Eine Rückwirkung ist nur in engen Grenzen möglich: Beruht die Erklärung auf einer rückwirkenden Erhöhung der Betriebskosten, wirkt sie höchstens bis zum Beginn des vorausgehenden Kalenderjahres zurück – und nur, wenn der Vermieter sie innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis abgibt (§ 560 Abs. 2 BGB). Diese Regel gilt nur für die Pauschale, nicht für Vorauszahlungen.
  • Senkung: Ermäßigen sich die Betriebskosten, ist die Pauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen; der Vermieter muss Ihnen die Ermäßigung unverzüglich mitteilen (§ 560 Abs. 3 BGB).

So gehen Sie vor – mit Musterformulierung

Sechs Schritte und zwei kurze Texte.

  1. Vertrag prüfen: Vorauszahlung oder Pauschale?
  2. Grundlage prüfen: Auf welche Abrechnung stützt sich die Anpassung, und ist sie in Textform erklärt?
  3. Abrechnung prüfen: Stimmt sie formell und inhaltlich? Bei Zweifeln Belege einsehen.
  4. Nachrechnen: Jahresbetrag laut Abrechnung geteilt durch zwölf – wie weit weicht die neue Vorauszahlung davon ab?
  5. Begründung verlangen, wenn die Erhöhung deutlich darüber liegt.
  6. Selbst anpassen, wenn die Abrechnung ein Guthaben zeigt – in Textform und nur für die Zukunft.

Musterformulierung: Herabsetzung der Vorauszahlung durch den Mieter

Geeignet, wenn die Abrechnung ein Guthaben zeigt und Sie keine Zweifel an ihrem Ergebnis haben. Setzen Sie als Startmonat einen Monat ein, dessen Vorauszahlung erst nach Eingang Ihres Schreibens beim Vermieter fällig wird; eine rückwirkende Herabsetzung oder Verrechnung ist nicht möglich. Senden Sie das Schreiben so, dass Sie den Zugang nachweisen können, und heben Sie eine Kopie auf.

[Ihr Name, Anschrift] · [Ort, Datum]

Betreff: Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung – Wohnung [Anschrift, Lage]

Sehr geehrte/r [Name des Vermieters],

nach Ihrer Betriebskostenabrechnung vom [Datum] für den Zeitraum [Abrechnungszeitraum] beträgt mein Kostenanteil [Betrag] €. Ein Zwölftel davon sind [Betrag] €. Ich passe meine monatliche Betriebskostenvorauszahlung deshalb nach § 560 Abs. 4 BGB mit Wirkung ab der Vorauszahlung für [Monat/Jahr] von bisher [Betrag] € auf [Betrag] € an.

Mit freundlichen Grüßen
[Vor- und Nachname]

Wenn Sie die Abrechnung selbst korrigiert haben: Das ist der riskanteste Weg. Der BGH lässt eine Herabsetzung auf Grundlage Ihrer eigenen Korrektur zu, aber nur, wenn Sie die Fehler konkret benennen und das richtige Ergebnis errechnen (BGH, VIII ZR 184/12). Stimmt Ihre Rechnung nicht, schulden Sie die Differenz, und es kann ein Zahlungsrückstand entstehen. Sehen Sie deshalb vorher die Belege ein, erheben Sie Ihre Einwendungen und lassen Sie Ihre Rechnung im Zweifel vom Mieterverein prüfen. Erst dann können Sie im Schreiben ergänzen: „Die Abrechnung enthält aus meiner Sicht folgende Fehler: [konkrete Positionen mit Begründung]. Nach deren Korrektur ergibt sich ein Kostenanteil von [Betrag] € (Berechnung anbei).“ Wer unsicher ist, zahlt die bisherige Vorauszahlung besser zunächst weiter und klärt die Einwendungen zuerst.

Kurze Antwort auf eine pauschal begründete Erhöhung

Ihr Schreiben vom [Datum] – Erhöhung der Vorauszahlung

Ihre Erhöhung liegt über einem Zwölftel meines Jahresbetrags aus der Abrechnung vom [Datum]. Bitte legen Sie nachvollziehbar dar, welche konkret zu erwartenden Kostensteigerungen den darüber hinausgehenden Betrag rechtfertigen. Bis zur Klärung zahle ich den verlangten Betrag unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Ob die Abrechnung, auf die sich eine Erhöhung stützt, Auffälligkeiten enthält, zeigt die kostenlose Prüfung auf mietchecker.app.

Häufige Fragen

Darf der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung einfach erhöhen?
Nur nach einer Abrechnung, durch Erklärung in Textform und nur auf eine angemessene Höhe (§ 560 Abs. 4 BGB). In der Regel ist ein Zwölftel Ihres Jahresbetrags aus der letzten Abrechnung angemessen (BGH, VIII ZR 294/10).
Um wie viel darf die Vorauszahlung steigen?
Eine feste Prozentgrenze nennt das Gesetz nicht. Maßstab sind die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten; in der Regel ist das ein Zwölftel des Jahresbetrags der letzten Abrechnung. Ein pauschaler Zuschlag von 10 % „für steigende Preise“ ist nicht zulässig; konkret erwartete Steigerungen bestimmter Kosten dürfen nur anteilig einfließen (BGH, VIII ZR 294/10).
Ab wann muss ich die erhöhte Vorauszahlung zahlen?
Erst ab dem Zeitpunkt, für den der Vermieter sie verlangt, und frühestens für Vorauszahlungen, die nach Zugang seiner Erklärung fällig werden (§ 130 Abs. 1 BGB). Rückwirkend kann eine Vorauszahlung nicht angepasst werden (BGH, VIII ZR 271/10). Die Regel „ab dem übernächsten Monat“ in § 560 Abs. 2 BGB gilt nur für Pauschalen.
Kann ich die Vorauszahlung senken, wenn ich ein Guthaben habe?
Ja, das Anpassungsrecht steht jeder Vertragspartei zu (§ 560 Abs. 4 BGB). Sie können die Vorauszahlung nach der Abrechnung in Textform auf einen angemessenen Betrag herabsetzen, allerdings nur für die Zukunft (BGH, VIII ZR 271/10).
Muss ich eine Erhöhung zahlen, wenn die Abrechnung falsch ist?
Eine Erhöhung ist nur insoweit wirksam, als sie auf einer formell und inhaltlich korrekten Abrechnung beruht (BGH, VIII ZR 246/11). Einfach nicht zu zahlen, ist aber riskant: War die Erhöhung doch wirksam und erreicht Ihr Rückstand die gesetzlichen Grenzen, kann der Vermieter kündigen – auch ohne vorherige Zahlungsklage (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB; BGH, VIII ZR 1/11). Sicherer ist es meist, den verlangten Betrag unter Vorbehalt zu zahlen und die Abrechnung zu prüfen; Vorauszahlungen werden mit der nächsten Abrechnung verrechnet.
Gilt das auch für eine Nebenkostenpauschale?
Nein. Bei einer Pauschale kann der Vermieter gestiegene Betriebskosten nur umlegen, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist, und muss den Grund in der Erklärung bezeichnen und erläutern (§ 560 Abs. 1 BGB). Sinken die Kosten, ist die Pauschale herabzusetzen (§ 560 Abs. 3 BGB).

Quellen und rechtliche Grundlagen

  • § 126 Abs. 1 und § 126b BGB – Schriftform und Textform
  • § 130 Abs. 1 BGB – Wirksamwerden einer Erklärung mit Zugang
  • § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 1, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB – Kündigung wegen Zahlungsverzugs
  • § 556 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 BGB – angemessene Vorauszahlungen, jährliche Abrechnung, Ausschluss von Nachforderungen, Belegeinsicht
  • § 560 Abs. 1–3 BGB – Erhöhung und Ermäßigung einer Betriebskostenpauschale; § 560 Abs. 4 – Anpassung von Vorauszahlungen; Abs. 5 – Wirtschaftlichkeit; Abs. 6 – keine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters
  • BGH, Urteil vom 16.06.2010 – VIII ZR 258/09 (Anpassung auch nach verspäteter Abrechnung; die dortige Aussage, eine formell ordnungsgemäße Abrechnung genüge, hat VIII ZR 246/11 aufgegeben)
  • BGH, Urteil vom 18.05.2011 – VIII ZR 271/10 (Herabsetzung durch Mieterin; nur für die Zukunft)
  • BGH, Urteil vom 28.09.2011 – VIII ZR 294/10 (Zwölftel des Jahresbetrags; kein abstrakter Sicherheitszuschlag)
  • BGH, Urteil vom 15.05.2012 – VIII ZR 246/11 (formell und inhaltlich korrekte Abrechnung erforderlich)
  • BGH, Urteil vom 18.07.2012 – VIII ZR 1/11 (Kündigung bei Verzug mit erhöhten Vorauszahlungen; Zurückbehaltungsrecht)
  • BGH, Urteil vom 06.02.2013 – VIII ZR 184/12 (Herabsetzung nach eigener Korrektur durch den Mieter)

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