Nebenkostenabrechnung zu spät bekommen – muss ich nachzahlen?
Kam die Abrechnung erst nach Ablauf der zwölf Monate bei Ihnen an, müssen Sie eine Nachzahlung grundsätzlich nicht leisten. Entscheidend ist der Tag, an dem die Abrechnung bei Ihnen ankam – nicht das Datum auf dem Papier. Ergibt die Abrechnung ein Guthaben, bekommen Sie es trotzdem.
Auf dieser Seite
- Der Vermieter muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen. Bei einem Kalenderjahr endet die Frist am 31. Dezember des Folgejahres (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB).
- Es zählt, wann die Abrechnung bei Ihnen ankam – nicht das Datum auf dem Papier und nicht der Tag, an dem sie abgeschickt wurde.
- Kam sie zu spät, ist eine Nachzahlung grundsätzlich ausgeschlossen, außer der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten. Das muss er konkret darlegen.
- Ergibt die Abrechnung ein Guthaben, steht es Ihnen trotzdem zu – die Frist schließt nur Nachforderungen aus.
- Schon bezahlt, ohne von der Verspätung zu wissen? Dann können Sie den Betrag grundsätzlich zurückfordern.
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Kam Ihre Abrechnung zu spät?
Zwei Daten genügen. Nichts davon wird gespeichert oder übertragen.
Drei Situationen, die häufig vorkommen
Woran Sie erkennen, ob die Verspätung zählt.
Datiert im Dezember, angekommen im Januar
Die Abrechnung für 2024 trägt das Datum 20.12.2025, im Briefkasten lag sie am 5. Januar 2026. Maßgeblich ist der Zugang: Sie kam zu spät, eine Nachzahlung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Welche Fristen gelten →Der Vermieter nennt einen Grund
Er schreibt, die Eigentümergemeinschaft habe noch nicht beschlossen oder der Grundsteuerbescheid habe gefehlt. Ein fehlender Beschluss entschuldigt grundsätzlich nicht. Ein fehlender Bescheid kann einzelne Positionen entschuldigen – dann muss er aber zügig nachberechnen.
Wann er nachberechnen darf →Sie haben schon gezahlt
Die Nachzahlung ist längst überwiesen, erst jetzt fällt die Verspätung auf. Den Betrag können Sie grundsätzlich zurückfordern – in der Regel bis zu drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem Sie gezahlt haben.
Was bei einer Nachzahlung gilt →So gehen Sie vor
Vom Eingangsdatum bis zum Schreiben an den Vermieter.
Eingangsdatum festhalten
Notieren Sie, an welchem Tag die Abrechnung bei Ihnen ankam, und heben Sie den Umschlag auf.
Frist prüfen
Ende des Abrechnungszeitraums plus zwölf Monate. Der Rechner oben zeigt sofort, ob die Abrechnung zu spät kam.
Schriftlich zurückweisen
Weisen Sie die Nachforderung schriftlich zurück und schicken Sie das Schreiben so, dass Sie den Zugang beweisen können, etwa per Einwurf-Einschreiben.
Guthaben oder Gezahltes einfordern
Ergibt die Abrechnung ein Guthaben, fordern Sie es ein. Haben Sie die Nachzahlung schon geleistet, ohne von der Verspätung zu wissen, verlangen Sie sie zurück.
Formulierungshilfe für Ihr Schreiben
Zum Übernehmen und Anpassen. Die Prüfung oben setzt Zeitraum, Zugang und Fristende automatisch ein.
Nachforderung zurückweisen
Schon gezahlt: Betrag zurückfordern
- Nur verwenden, wenn die Abrechnung nach Fristende bei Ihnen ankam.
- Das Rückforderungsschreiben nur verwenden, wenn Sie beim Zahlen nicht wussten, dass die Abrechnung zu spät kam.
- Nennt der Vermieter Gründe für die Verspätung, etwa einen fehlenden Grundsteuerbescheid, lassen Sie sich beraten, zum Beispiel beim Mieterverein.
Häufige Fragen
Auf der Abrechnung steht ein Datum vor Fristende – war sie dann rechtzeitig?
Muss ich beweisen, wann die Abrechnung ankam?
Darf der Vermieter die Nachforderung mit einem Guthaben oder der Kaution verrechnen?
Darf der Vermieter einzelne Kosten nach Fristablauf nachberechnen?
Ich habe schon bezahlt – bekomme ich das Geld zurück?
Quellen und rechtliche Grundlagen
- § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB – Abrechnungsfrist (zwölf Monate) und Ausschluss von Nachforderungen
- BGH, Urteil vom 21.01.2009, VIII ZR 107/08 – Frist nur gewahrt, wenn die Abrechnung innerhalb der Frist zugeht; Postverzögerungen trägt der Vermieter
- BGH, Urteil vom 25.01.2017, VIII ZR 249/15 – fehlender Beschluss der Eigentümergemeinschaft entschuldigt grundsätzlich nicht; Entlastung nur mit konkreter Darlegung der eigenen Bemühungen
- BGH, Urteil vom 20.05.2026, VIII ZR 6/24 (Rn. 62, 66–69) – nach unverschuldetem Hindernis Nachforderung im Regelfall binnen drei Monaten; bei Einspruch gegen die Steuerbescheide kann das Hindernis bis zur Entscheidung fortbestehen
- BGH, Urteil vom 18.01.2006, VIII ZR 94/05 – Rückforderung einer in Unkenntnis gezahlten, ausgeschlossenen Nachforderung (§ 812 BGB)
- § 814 BGB – keine Rückforderung, wenn in Kenntnis der fehlenden Zahlungspflicht gezahlt wurde
- §§ 195, 199 BGB – regelmäßige Verjährung (drei Jahre ab Ende des Jahres)
Verwandte Fragen rund um Fristen und Zahlungen.
Kam die Abrechnung rechtzeitig?
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Hinweis: Mietchecker.app erbringt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine Beratung durch Mieterverein oder Fachanwalt. Maßgeblich ist stets der Einzelfall.