Keine Nebenkostenabrechnung bekommen — was jetzt?
Seit Monaten wartet man, es kommt nichts. Der Vermieter hat 12 Monate Zeit, nach Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen. Verpasst er diese Frist, kann er in aller Regel keine Nachzahlung mehr verlangen — Ihr Recht auf die Abrechnung selbst und ein mögliches Guthaben bleiben davon unberührt.
- Der Vermieter muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen (§ 556 Abs. 3 BGB) — bei kalenderjährlicher Abrechnung meist bis zum 31.12. des Folgejahres.
- Verstreicht die Frist, kann er grundsätzlich keine Nachzahlung mehr verlangen — es sei denn, er hat die Verspätung nachweislich nicht zu vertreten.
- Ein vermutetes Guthaben verfällt dadurch nicht — Sie können die Abrechnung auch nach Fristablauf noch einfordern.
- Bleibt die Abrechnung trotz Aufforderung aus, dürfen Sie nach ständiger Rechtsprechung künftige Vorauszahlungen zurückbehalten, bis abgerechnet wird.
- Fordern Sie schriftlich mit Frist (z. B. zwei Wochen) und bewahren Sie den Versandnachweis auf.
Drei Situationen — drei unterschiedliche Antworten
Der richtige nächste Schritt hängt davon ab, wo Sie gerade stehen.
Die 12-Monats-Frist läuft noch
Der Vermieter hat schlicht noch Zeit. Eine freundliche Nachfrage schadet nicht, ein Anspruch auf sofortige Abrechnung besteht aber noch nicht.
Welche Fristen wirklich zählen →Die Frist ist bereits abgelaufen
Für Sie günstig: Eine Nachzahlung ist nun in aller Regel ausgeschlossen. Fordern Sie die Abrechnung trotzdem schriftlich an, besonders wenn Sie ein Guthaben vermuten.
Was bei einer Nachzahlung gilt →Sie vermuten ein Guthaben
Fordern Sie aktiv und schriftlich an. Bleibt es still, dürfen Sie ankündigen, künftige Vorauszahlungen bis zur Abrechnung zurückzubehalten.
Belegeinsicht durchsetzen →So gehen Sie vor
Vom Fristcheck bis zum Zurückbehaltungsrecht.
Frist berechnen
Ende des Abrechnungszeitraums (meist 31.12.) plus 12 Monate. Erst danach ist der Vermieter mit der Abrechnung tatsächlich im Verzug.
Schriftlich anfordern
Kurzes Schreiben oder E-Mail mit Fristsetzung, z. B. zwei Wochen. Das ist der formale Nachweis, dass Sie aktiv geworden sind.
Zurückbehaltungsrecht ankündigen
Bleibt die Abrechnung trotz Aufforderung aus, können Sie ankündigen, künftige Vorauszahlungen bis zur Abrechnung zurückzubehalten — kein genereller Zahlungsstopp, sondern ein gezieltes Druckmittel.
Bei größerem Guthaben: Unterstützung holen
Reagiert der Vermieter weiterhin nicht, hilft der Mieterverein beim Einfordern — notfalls auch mit einer Klage auf Erteilung der Abrechnung.
Was Ihre Position stärkt — und was sie schwächt
Fristablauf ist meist ein Vorteil für Sie, wenn Sie ihn richtig nutzen.
Das spricht für Sie
- Nach Fristablauf ist eine Nachzahlung in aller Regel ausgeschlossen
- Ihr Anspruch auf die Abrechnung selbst verjährt separat erst nach drei Jahren
- Zurückbehaltungsrecht als wirksames, anerkanntes Druckmittel
Das sollten Sie vermeiden
- Bei vermutetem Guthaben einfach nichts tun
- Nur mündlich nachfragen statt schriftlich zu dokumentieren
- Vorauszahlungen ohne vorherige Anforderung und Fristsetzung eigenmächtig einstellen
Häufige Fragen
Muss der Vermieter überhaupt abrechnen, wenn ich nur eine Pauschale zahle?
Was, wenn der Vermieter die Frist verpasst, weil er selbst z. B. auf den Grundsteuerbescheid gewartet hat?
Kann ich einfach aufhören, Vorauszahlungen zu leisten?
Verjährt mein Anspruch auf die Abrechnung selbst?
Was, wenn ich schon ausgezogen bin?
Quellen und rechtliche Grundlagen
- § 556 Abs. 3 BGB – Abrechnungsfrist des Vermieters (12 Monate) und Ausschluss von Nachforderungen bei Fristversäumnis
- §§ 195, 199 BGB – regelmäßige Verjährung (drei Jahre) für den Anspruch auf Erteilung der Abrechnung
- § 273 BGB – Zurückbehaltungsrecht, Grundlage für das Einbehalten künftiger Vorauszahlungen bei ausbleibender Abrechnung
- § 259 BGB – Rechenschafts- und Belegpflicht des Vermieters
Angrenzende Fragen rund um Fristen und Vertragsgestaltung.
Wenn die Abrechnung endlich da ist
Sobald die Abrechnung eintrifft, zählt jeder Tag der Einwendungsfrist. Prüfen Sie sie mit Mietchecker in wenigen Minuten auf Rechenfehler und unzulässige Positionen — samt begründetem Schreiben, falls nötig.
Hinweis: Mietchecker.app erbringt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine Beratung durch Mieterverein oder Fachanwalt. Maßgeblich ist stets der Einzelfall.