Ausgezogen — und jetzt kommt noch eine Nebenkostenabrechnung?
Das ist normal, kein Fehler. Der Auszug beendet weder die Abrechnungspflicht des Vermieters noch Ihre Beteiligung an den Kosten für die Zeit, in der Sie tatsächlich dort gewohnt haben. Die Frist läuft unabhängig vom Mietende weiter — und Ihre Rechte bleiben dieselben wie während der Mietzeit.
- Der Vermieter muss auch nach Ihrem Auszug fristgerecht abrechnen — die 12-Monats-Frist läuft ab Ende des Abrechnungszeitraums, nicht ab Ihrem Auszugsdatum.
- Sie zahlen — oder bekommen zurück — nur zeitanteilig für die Monate, in denen Sie tatsächlich dort gewohnt haben.
- Hinterlassen Sie unbedingt Ihre neue Adresse — sonst riskieren Sie, dass die Abrechnung als zugegangen gilt, obwohl Sie sie nie gesehen haben.
- Der Vermieter darf einen angemessenen Teil der Kaution bis zur letzten Nebenkostenabrechnung zurückhalten — das ist üblich und kein Grund zur Sorge.
- Prüfen Sie die Abrechnung genauso gründlich wie während der Mietzeit — die 12-monatige Einwendungsfrist gilt unverändert.
Der Ablauf nach dem Auszug
Vier Schritte, damit nichts verloren geht.
Neue Adresse mitteilen
Am besten schriftlich beim Auszug: Nachsendeadresse an den Vermieter, zusätzlich einen Nachsendeauftrag bei der Post einrichten.
Auf die Abrechnung warten
Die Frist läuft ab Ende des Abrechnungszeitraums (meist 31.12.), nicht ab Ihrem Auszug. Ziehen Sie im März aus, kann die Abrechnung für dieses Jahr erst Ende des Folgejahres kommen.
Abrechnung wie gewohnt prüfen
Wichtig: Sind nur die Monate bis zum Auszug enthalten? Wurden die Kosten korrekt zeitanteilig verteilt? Gleiche Prüfung wie bei einer laufenden Mietzeit.
Kautionsrest einfordern
Nach der letzten Abrechnung steht Ihnen der verbleibende Kautionsbetrag zu — fordern Sie ihn schriftlich ein, falls er nicht automatisch überwiesen wird.
Häufige Irrtümer nach dem Auszug
Zwei Annahmen, die in der Praxis oft für Verwirrung sorgen.
Das stimmt
- Sie tragen nur die Kosten für Ihre tatsächliche Wohnzeit
- Ihre Einwendungs- und Prüfrechte gelten unverändert weiter
- Ein angemessener Kautionseinbehalt bis zur Abrechnung ist zulässig
Das ist ein Irrtum
- „Auszug heißt, ich muss nichts mehr zahlen“
- „Ohne neue Adresse verjährt automatisch alles“
- „Der Vermieter darf die ganze Kaution grundlos einbehalten“
Häufige Fragen
Ab wann läuft die 12-Monats-Frist — ab Auszug oder ab Ende des Abrechnungsjahres?
Muss ich die Abrechnung noch akzeptieren, wenn ich schon lange nicht mehr dort wohne?
Darf der Vermieter die ganze Kaution bis zur Abrechnung einbehalten?
Was, wenn die Abrechnung an die alte Adresse ging und ich sie nie bekommen habe?
Kann ich noch Widerspruch einlegen, obwohl ich ausgezogen bin?
Quellen und rechtliche Grundlagen
- § 556 Abs. 3 BGB – Abrechnungs- und Einwendungsfrist, gilt unabhängig vom Ende des Mietverhältnisses
- § 551 BGB – Kaution, Grundlage für den zulässigen Einbehalt bis zur Abrechnung
- § 259 BGB – Rechenschafts- und Belegpflicht des Vermieters
Angrenzende Fragen rund um Auszug und Kaution.
Auch nach dem Auszug lohnt sich die Prüfung
Ob noch in der Wohnung oder längst ausgezogen: Mietchecker prüft Ihre Nebenkostenabrechnung in wenigen Minuten auf Rechenfehler und unzulässige Positionen — samt begründetem Schreiben, falls nötig.
Hinweis: Mietchecker.app erbringt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine Beratung durch Mieterverein oder Fachanwalt. Maßgeblich ist stets der Einzelfall.