Auszug beendet nicht die Abrechnungspflicht§ 556 Abs. 3 BGB — Frist läuft unabhängig vom MietendeNur zeitanteilig für Ihre WohnmonateKaution: angemessener Einbehalt bis zur Abrechnung ist normalAuszug beendet nicht die Abrechnungspflicht§ 556 Abs. 3 BGB — Frist läuft unabhängig vom MietendeNur zeitanteilig für Ihre WohnmonateKaution: angemessener Einbehalt bis zur Abrechnung ist normal
Auszug · Abrechnung danach

Ausgezogen — und jetzt kommt noch eine Nebenkostenabrechnung?

Das ist normal, kein Fehler. Der Auszug beendet weder die Abrechnungspflicht des Vermieters noch Ihre Beteiligung an den Kosten für die Zeit, in der Sie tatsächlich dort gewohnt haben. Die Frist läuft unabhängig vom Mietende weiter — und Ihre Rechte bleiben dieselben wie während der Mietzeit.

Das Wichtigste in Kürze

Der Ablauf nach dem Auszug

Vier Schritte, damit nichts verloren geht.

1

Neue Adresse mitteilen

Am besten schriftlich beim Auszug: Nachsendeadresse an den Vermieter, zusätzlich einen Nachsendeauftrag bei der Post einrichten.

2

Auf die Abrechnung warten

Die Frist läuft ab Ende des Abrechnungszeitraums (meist 31.12.), nicht ab Ihrem Auszug. Ziehen Sie im März aus, kann die Abrechnung für dieses Jahr erst Ende des Folgejahres kommen.

3

Abrechnung wie gewohnt prüfen

Wichtig: Sind nur die Monate bis zum Auszug enthalten? Wurden die Kosten korrekt zeitanteilig verteilt? Gleiche Prüfung wie bei einer laufenden Mietzeit.

4

Kautionsrest einfordern

Nach der letzten Abrechnung steht Ihnen der verbleibende Kautionsbetrag zu — fordern Sie ihn schriftlich ein, falls er nicht automatisch überwiesen wird.

Häufige Irrtümer nach dem Auszug

Zwei Annahmen, die in der Praxis oft für Verwirrung sorgen.

Das stimmt

  • Sie tragen nur die Kosten für Ihre tatsächliche Wohnzeit
  • Ihre Einwendungs- und Prüfrechte gelten unverändert weiter
  • Ein angemessener Kautionseinbehalt bis zur Abrechnung ist zulässig

Das ist ein Irrtum

  • „Auszug heißt, ich muss nichts mehr zahlen“
  • „Ohne neue Adresse verjährt automatisch alles“
  • „Der Vermieter darf die ganze Kaution grundlos einbehalten“

Häufige Fragen

Ab wann läuft die 12-Monats-Frist — ab Auszug oder ab Ende des Abrechnungsjahres?
Ab Ende des Abrechnungszeitraums, meist des Kalenderjahres — unabhängig davon, wann genau Sie ausgezogen sind. Ein Auszug im Frühjahr verkürzt die Frist also nicht.
Muss ich die Abrechnung noch akzeptieren, wenn ich schon lange nicht mehr dort wohne?
Ja, solange sie fristgerecht kommt und nur den Zeitraum betrifft, in dem Sie dort gewohnt haben. Die Abrechnungspflicht endet nicht mit dem Mietverhältnis.
Darf der Vermieter die ganze Kaution bis zur Abrechnung einbehalten?
Nein — nur einen angemessenen Teil zur Absicherung einer möglichen Nebenkosten-Nachzahlung, nicht die volle Summe ohne konkreten Grund. Mehr dazu in unserem Beitrag zur Kautionsrückzahlung.
Was, wenn die Abrechnung an die alte Adresse ging und ich sie nie bekommen habe?
Der Vermieter muss den Zugang der Abrechnung nachweisen können. Haben Sie rechtzeitig eine neue Adresse mitgeteilt und wurde trotzdem an die alte geschickt, spricht viel dafür, dass die Abrechnung Ihnen nicht wirksam zugegangen ist.
Kann ich noch Widerspruch einlegen, obwohl ich ausgezogen bin?
Ja, uneingeschränkt — die gleiche 12-monatige Einwendungsfrist ab Zugang der Abrechnung gilt auch nach dem Auszug.

Quellen und rechtliche Grundlagen

Mehr zum Thema

Angrenzende Fragen rund um Auszug und Kaution.

Auch nach dem Auszug lohnt sich die Prüfung

Ob noch in der Wohnung oder längst ausgezogen: Mietchecker prüft Ihre Nebenkostenabrechnung in wenigen Minuten auf Rechenfehler und unzulässige Positionen — samt begründetem Schreiben, falls nötig.

Nebenkosten prüfen

Hinweis: Mietchecker.app erbringt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine Beratung durch Mieterverein oder Fachanwalt. Maßgeblich ist stets der Einzelfall.

Nebenkostenabrechnung prüfen mit KI. Beta — kein Ersatz für Rechtsberatung.

Über unsWissenStartseite