Darf der Vermieter die Nachzahlung mit der Kaution verrechnen?
Nur unter klaren Bedingungen. Der Vermieter darf eine fällige, unbestrittene Nachzahlung mit der Kaution verrechnen — aber nicht, solange ein begründeter Widerspruch läuft. Umgekehrt dürfen Sie als Mieter nicht eigenmächtig die letzte Miete mit der erwarteten Kaution „verrechnen“: Dieses Recht liegt allein beim Vermieter.
- Der Vermieter darf eine fällige, unbestrittene Nachzahlung mit der Kaution verrechnen (Aufrechnung, § 387 BGB) — er muss das aber ausdrücklich erklären.
- Läuft noch ein begründeter Widerspruch oder ist die Forderung strittig, darf er nicht einfach verrechnen — die Forderung muss feststehen.
- Sie als Mieter dürfen nicht eigenmächtig die letzte Monatsmiete mit der erwarteten Kaution verrechnen — ein häufiger, riskanter Irrtum.
- Der Vermieter darf nach dem Auszug einen angemessenen Teil der Kaution bis zur Nebenkostenabrechnung zurückhalten, auch ohne dass schon feststeht, ob eine Nachzahlung kommt.
- Fordern Sie eine schriftliche Aufstellung: welcher Betrag wurde wofür einbehalten oder verrechnet.
Was erlaubt ist — und was nicht
Die Regeln gelten für beide Seiten unterschiedlich.
Der Vermieter darf
- Eine fällige, unbestrittene Nachzahlung mit der Kaution verrechnen
- Einen angemessenen Teil der Kaution bis zur Abrechnung zurückhalten
- Die Verrechnung ausdrücklich erklären, idealerweise schriftlich
Das ist nicht erlaubt
- Verrechnen einer strittigen Forderung bei laufendem Widerspruch
- Die volle Kaution ohne konkreten Grund einbehalten
- Als Mieter eigenmächtig die letzte Miete mit der Kaution „verrechnen“
So gehen Sie vor, wenn verrechnet wurde
Vier Schritte, um eine Verrechnung zu prüfen und gegebenenfalls anzufechten.
Forderung prüfen
Ist die Nachzahlung überhaupt korrekt und unbestritten? Prüfen Sie die zugrunde liegende Abrechnung, bevor Sie eine Verrechnung akzeptieren.
Bei Zweifeln: Widerspruch vor Verrechnung
Legen Sie Widerspruch ein, sobald Sie Zweifel haben — solange die Forderung strittig ist, darf sie nicht wirksam mit der Kaution verrechnet werden.
Schriftliche Kautionsabrechnung einfordern
Verlangen Sie eine Aufstellung: ursprüngliche Kautionssumme, Zinsen (falls vereinbart), einbehaltener Betrag und Grund.
Ungerechtfertigten Einbehalt zurückfordern
War die Verrechnung unwirksam, fordern Sie den einbehaltenen Betrag schriftlich zurück — notfalls mit Unterstützung des Mietervereins.
Häufige Fragen
Muss der Vermieter die Verrechnung vorher ankündigen?
Was, wenn ich der Nachzahlung bereits widersprochen habe?
Darf ich selbst die letzte Miete nicht zahlen, weil ich sie mit der Kaution „verrechne“?
Wie lange darf der Vermieter die Kaution wegen einer möglichen Nachzahlung zurückhalten?
Was, wenn nach der Verrechnung noch ein Restbetrag übrig bleibt?
Quellen und rechtliche Grundlagen
- § 387 BGB – Voraussetzungen der Aufrechnung: fällige, unbestrittene Gegenforderung
- § 551 BGB – Kaution, zulässiger Einbehalt zur Absicherung offener Forderungen
- § 556 Abs. 3 BGB – Abrechnungs- und Einwendungsfrist als Grundlage für die Fälligkeit einer Nachzahlung
Angrenzende Fragen rund um Kaution und Auszug.
Bevor verrechnet wird: Ist die Nachzahlung überhaupt korrekt?
Eine falsche Nachzahlung darf gar nicht erst mit Ihrer Kaution verrechnet werden. Mietchecker prüft die zugrunde liegende Abrechnung in wenigen Minuten — samt begründetem Schreiben, falls etwas nicht stimmt.
Hinweis: Mietchecker.app erbringt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine Beratung durch Mieterverein oder Fachanwalt. Maßgeblich ist stets der Einzelfall.