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Heizkosten

Heizkosten kürzen: Wann Sie 15 % oder 3 % abziehen dürfen

Hält sich Ihr Vermieter bei der Heizkostenabrechnung nicht an bestimmte Pflichten, können Sie Ihren Anteil pauschal kürzen; einen konkreten Schaden müssen Sie dafür nicht nachweisen. Zwei Regelwerke sehen das vor: die Heizkostenverordnung und das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz. Hier lesen Sie, wann welches Recht greift, wie Sie rechnen und was nicht zur Kürzung berechtigt.

Von Hilko Aikens · Aktualisiert am 2. Oktober 2026 · Lesezeit 9 Min. · Alle Angaben mit Quelle

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Das Wichtigste in Kürze
  • 15 %: Werden Heiz- oder Warmwasserkosten entgegen der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, können Sie Ihren Anteil um 15 % kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV).
  • 3 %: Fehlt eine vorgeschriebene fernablesbare Ausstattung oder teilt der Vermieter die Informationen nach § 6a HeizkostenV nicht oder nicht vollständig mit (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 HeizkostenV).
  • 3 %: Weist die Heizkostenabrechnung Ihren CO₂-Kostenanteil, die Einstufung des Gebäudes und die Berechnungsgrundlagen nicht aus (§ 7 Abs. 3, 4 CO2KostAufG).
  • Die 15 % werden von Ihrem gesamten Anteil an den betroffenen Heiz- bzw. Warmwasserkosten berechnet, also von Grund- und Verbrauchskosten zusammen (BGH, VIII ZR 329/14).
  • Ältere Geräte: Zähler und Heizkostenverteiler, die bis 1. Dezember 2021 eingebaut wurden, müssen erst bis 31. Dezember 2026 fernablesbar sein. Solange diese Frist läuft, gibt die fehlende Fernablesbarkeit kein Kürzungsrecht.

Ob Ihre Heizkosten nach Verbrauch verteilt sind und die CO₂-Aufteilung ausgewiesen ist, prüft die kostenlose Prüfung auf mietchecker.app mit – laden Sie dafür die Heizkostenabrechnung mit hoch.

Die drei Kürzungsrechte im Überblick

Was Sie wann abziehen können.

KürzungsgrundHöheRechtsgrundlageWorauf es ankommt
Heiz- oder Warmwasserkosten werden entgegen der Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet15 %§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenVEs muss ein Verstoß gegen die Verordnung vorliegen. Nach dem BGH genügt es, wenn die Abrechnung auch nur teilweise nicht den Vorschriften entspricht, etwa wenn bei einer verbundenen Anlage der vorgeschriebene Wärmezähler für das Warmwasser fehlt. Kein Kürzungsrecht, wenn der Vermieter den Verbrauch zulässig nach § 9a ersatzweise ermittelt hat, etwa nach einem Geräteausfall.
Vorgeschriebene fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler fehlen3 %§ 12 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 2, 3 HeizkostenVPflicht für Geräte, die nach dem 1. Dezember 2021 eingebaut wurden; ältere Geräte müssen bis 31. Dezember 2026 nachgerüstet werden. Ausnahmen gibt es beim Ersatz einzelner Geräte (bis zum Fristende) und in Härtefällen.
Informationen nach § 6a HeizkostenV fehlen oder sind unvollständig3 %§ 12 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 6a HeizkostenVBei fernablesbaren Geräten: monatliche Verbrauchsinformation. Bei verbrauchsabhängigen Abrechnungen: bestimmte Zusatzangaben, die mit der Abrechnung zugänglich gemacht werden müssen, u. a. ein grafischer Vergleich mit dem Vorjahr.
CO₂-Kostenanteil wird nicht bestimmt oder die nötigen Angaben fehlen in der Heizkostenabrechnung3 %§ 7 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 CO2KostAufGGilt für Abrechnungszeiträume, die am 1. Januar 2023 oder später beginnen, und nur, wenn das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz anwendbar ist, etwa beim Heizen mit Gas oder Heizöl, oft auch bei Fernwärme.

Vermietete Eigentumswohnung: § 12 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV schließt die Kürzungsrechte nur im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Eigentümergemeinschaft aus. Für Sie als Mieter gegenüber Ihrem Vermieter enthält diese Vorschrift keinen Ausschluss.

15 %: Wenn nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird

Das stärkste Kürzungsrecht – und das mit den meisten Missverständnissen.

Grundsätzlich muss der Vermieter die Heiz- und Warmwasserkosten auf Grundlage des erfassten Verbrauchs verteilen (§ 6 Abs. 1 HeizkostenV). Tut er das entgegen der Verordnung nicht, können Sie den auf Sie entfallenden Anteil um 15 % kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV).

Der Bundesgerichtshof versteht dieses Kürzungsrecht als pauschalierten Schadensersatz: Sie müssen keinen konkreten Nachteil nachweisen. Und der Vermieter kann es vermeiden, indem er von vornherein ordnungsgemäß abrechnet (BGH, VIII ZR 151/20).

Typische Fälle, in denen das 15-%-Recht in Betracht kommt:

  • Abrechnung rein nach Wohnfläche, obwohl Verbrauch erfasst werden müsste. Den Verbrauch zu erfassen, ist Pflicht des Gebäudeeigentümers (§ 4 Abs. 1 HeizkostenV).
  • Fehlender Wärmezähler für das Warmwasser bei einer verbundenen Anlage. Die Wärmemenge für die zentrale Warmwasserbereitung ist grundsätzlich mit einem Wärmezähler zu messen (§ 9 Abs. 2 HeizkostenV). Fehlt er und liegen die engen Voraussetzungen für eine Ersatzberechnung nicht vor, rechnet der Vermieter nach dem BGH nicht verbrauchsabhängig ab – auch wenn in Ihrer Wohnung Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler hängen (BGH, VIII ZR 151/20).
  • Fehlende Vorerfassung bei gemischter Ausstattung. Wird der Verbrauch im Haus mit unterschiedlichen Geräten erfasst, etwa teils Wärmezähler, teils Heizkostenverteiler, sind zunächst die Anteile der Nutzergruppen vorab zu erfassen (heute § 5 Abs. 7 HeizkostenV). Fehlt diese Vorerfassung, hat der BGH ein Kürzungsrecht bejaht (BGH, VIII ZR 329/14, damals zu § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV a. F.).

Wie weit reicht das Recht? Das Gesetz sagt: „soweit“ die Kosten nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Betrifft der Fehler nur einen Teil der Abrechnung, prüfen Sie genau, auf welche Kosten er sich auswirkt. Im Fall der verbundenen Anlage ohne Wärmezähler hat der BGH die Kürzung der Heiz- und Warmwasserkosten bestätigt (VIII ZR 151/20).

Wie die Verteilung nach Verbrauch und Fläche aussehen muss, lesen Sie unter Heizkostenabrechnung prüfen und Verteilerschlüssel; zum Warmwasser unter Warmwasserkosten.

3 %: Fernablesung und Verbrauchsinformationen

Zwei neuere Pflichten, jeweils 3 %.

Fernablesbare Geräte. Wärme- und Warmwasserzähler sowie Heizkostenverteiler, die nach dem 1. Dezember 2021 eingebaut wurden, müssen fernablesbar sein (§ 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV). Fernablesbar heißt: Sie lassen sich ablesen, ohne Ihre Wohnung zu betreten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HeizkostenV). Hat der Eigentümer entgegen § 5 Abs. 2 oder 3 keine fernablesbare Ausstattung installiert, können Sie Ihren Anteil um 3 % kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV).

Zwei Ausnahmen sollten Sie kennen, bevor Sie kürzen:

  • Wurde nur ein einzelnes Gerät in einer Anlage ersetzt oder ergänzt, deren übrige Geräte nicht fernablesbar sind, gilt die Pflicht für dieses Gerät zunächst nicht (§ 5 Abs. 2 Satz 4 HeizkostenV) – allerdings ebenfalls nur bis zum Ende der Nachrüstfrist am 31. Dezember 2026 (§ 5 Abs. 3 Satz 1 HeizkostenV).
  • Ältere Geräte (eingebaut bis 1. Dezember 2021) müssen erst bis 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden – außer, das ist im Einzelfall technisch nicht möglich oder unangemessen aufwendig (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV).

Verbrauchsinformationen nach § 6a. Das zweite 3-%-Recht greift, wenn der Gebäudeeigentümer die Informationen nach § 6a HeizkostenV nicht oder nicht vollständig mitteilt (§ 12 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV). Dazu gehören:

  • Monatliche Verbrauchsinformation, wenn fernablesbare Geräte eingebaut sind (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 HeizkostenV). Sie muss mindestens Ihren Verbrauch im letzten Monat in Kilowattstunden, einen Vergleich mit Vormonat und Vorjahresmonat (soweit erhoben) und einen Vergleich mit einem Durchschnittsnutzer enthalten (§ 6a Abs. 2 HeizkostenV).
  • Zusatzangaben mit der Abrechnung, wenn diese auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruht (§ 6a Abs. 3 HeizkostenV) – also nicht nur bei Fernablesung. Dazu zählen unter anderem der Anteil der eingesetzten Energieträger, die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle, die Entgelte für Geräte, Ablesung und Abrechnung, Kontaktinformationen von Verbraucherorganisationen oder Energieagenturen, ein Vergleich mit einem Durchschnittsnutzer und ein grafischer Vergleich Ihres witterungsbereinigten Verbrauchs mit dem Vorjahreszeitraum.

Diese Angaben müssen mit der Abrechnung zugänglich gemacht werden; ein Beiblatt genügt, und den Durchschnittsvergleich darf eine elektronische Abrechnung auch online bereitstellen. Fehlen solche Angaben, auch auf Beiblättern oder in einem Online-Verweis, der mit der Abrechnung kam, kommt nach dem Wortlaut von § 12 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV die 3-%-Kürzung in Betracht. Wie die Ablesung abläuft und welche Geräte es gibt, steht unter Heizkostenablesung und Heizkostenverteiler.

3 %: Wenn die CO₂-Aufteilung fehlt

Eigenes Gesetz, eigener Abzug.

Für Abrechnungszeiträume, die am 1. Januar 2023 oder später beginnen, werden die CO₂-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt (§ 11 Abs. 2 CO2KostAufG). Der Vermieter muss in der Heizkostenabrechnung drei Dinge ausweisen: Ihren Anteil an den CO₂-Kosten, die Einstufung des Gebäudes (oder der Wohnung) und die Berechnungsgrundlagen (§ 7 Abs. 3 CO2KostAufG).

Bestimmt er Ihren Anteil nicht oder fehlen diese Angaben, können Sie den gemäß der Heizkostenabrechnung auf Sie entfallenden Anteil an den Heizkosten um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG).

Wann das nicht greift: Das Gesetz gilt nur für bestimmte Brennstoffe und Wärmelieferungen (§ 2 Abs. 1 CO2KostAufG). In den Ausnahmefällen des § 11 HeizkostenV ist es nicht anzuwenden, es sei denn, Sie haben mit dem Vermieter eine Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten vereinbart (§ 2 Abs. 7 CO2KostAufG). Wird Ihr Haus ausschließlich mit einer Wärmepumpe beheizt, gibt es keine CO₂-Aufteilung, deren Fehlen Sie beanstanden könnten. Einzelheiten unter CO₂-Kostenaufteilung.

Was kein Kürzungsrecht gibt

Hier lohnt Vorsicht.

Eine unberechtigte Kürzung kann zu Streit um die Nachzahlung führen: Zahlen Sie zu wenig, kann der Vermieter den Rest einfordern. Kein Kürzungsrecht gibt es in diesen Fällen:

  • Ältere, noch nicht fernablesbare Geräte bis Ende 2026. Für Geräte, die bis 1. Dezember 2021 eingebaut wurden, läuft die Nachrüstfrist bis 31. Dezember 2026 (§ 5 Abs. 3 Satz 1 HeizkostenV). Bis dahin liegt kein Verstoß „entgegen § 5 Absatz 3“ vor. Ab dem 1. Januar 2027 kann eine fehlende Nachrüstung die 3-%-Kürzung begründen, außer der Vermieter kann sich auf die Ausnahme in § 5 Abs. 3 Satz 2 HeizkostenV berufen.
  • Ein einzelnes ersetztes Gerät in einer sonst nicht fernablesbaren Anlage (§ 5 Abs. 2 Satz 4 HeizkostenV), allerdings ebenfalls nur bis zum Ende der Nachrüstfrist am 31. Dezember 2026.
  • Eine zulässige Schätzung nach § 9a HeizkostenV. Fällt ein Gerät aus oder kann der Verbrauch aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ermittelt der Vermieter ihn ersatzweise, etwa aus Vergleichszeiträumen (§ 9a Abs. 1 HeizkostenV). Eine so erstellte Abrechnung können Sie nach dem BGH nicht um 15 % kürzen (VIII ZR 373/04). Anders kann es liegen, wenn mangels Messgeräten nur „frei“ geschätzt wird – darauf weist der BGH in derselben Entscheidung hin.
  • Kein Verstoß gegen die Verordnung. Das 15-%-Recht setzt voraus, dass „entgegen den Vorschriften dieser Verordnung“ nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Verlangt die Verordnung in Ihrem Fall gar keine Verbrauchserfassung, etwa in den Ausnahmefällen des § 11 HeizkostenV, fehlt dieser Verstoß in der Regel.
  • Zweifamilienhaus, in dem der Vermieter selbst wohnt, mit abweichender Vereinbarung. In einem solchen Haus geht eine wirksame Regelung im Mietvertrag der Heizkostenverordnung vor, etwa eine Verteilung nur nach Fläche (§ 2 HeizkostenV). Haben Sie nichts Abweichendes vereinbart, gilt die Verordnung auch hier.
  • Wärmepumpe, deren Verbrauch bisher nicht erfasst wurde. Wurde der Verbrauch aus einer Wärmepumpe am 1. Oktober 2024 noch nicht erfasst, musste der Vermieter bis 30. September 2025 Erfassungsgeräte einbauen; die Verordnung gilt dann erst für den Abrechnungszeitraum, der nach dem Einbau beginnt (§ 12 Abs. 3 HeizkostenV). Für frühere Zeiträume lässt sich daraus grundsätzlich kein Kürzungsrecht ableiten.
  • Ein falscher Prozentsatz bei der Verteilung. Weicht der Vermieter vom zulässigen Verhältnis von Verbrauchs- zu Grundkosten ab, können Sie eine Abrechnung mit dem richtigen Schlüssel verlangen (BGH, VIII ZR 113/17). Ob daneben die 15-%-Kürzung greift, hat der BGH offengelassen. Mehr als 70 % nach Verbrauch ist erlaubt, wenn es vereinbart ist (§ 10 HeizkostenV).
  • Einfach „zu hohe“ Heizkosten. Hohe Kosten allein sind kein Kürzungsgrund. Ob einzelne Posten nicht hineingehören, ist eine andere Frage – dazu Heizkosten in der Nebenkostenabrechnung und Nebenkostenabrechnung zu hoch.

So rechnen Sie die Kürzung aus

Ein Rechenbeispiel mit erfundenen, runden Zahlen.

Basis für die 15 % ist Ihr gesamter Anteil an der betroffenen Kostenposition. Der BGH hat entschieden: Die Kürzung wird von dem gesamten Kostenanteil berechnet, der nach der fehlerhaften Abrechnung auf Sie entfallen soll – also von Grund- und Verbrauchskosten zusammen, nicht nur vom Verbrauchsanteil (VIII ZR 329/14). Gemeint ist der Anteil an den betroffenen Heiz- bzw. Warmwasserkosten, nicht die ganze Nebenkostenabrechnung.

Beispiel (erfundene Zahlen): Ihr Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten laut Heizkostenabrechnung beträgt 1.000 €. Davon sind 400 € Grundkosten (nach Fläche) und 600 € Verbrauchskosten. Sie haben 900 € vorausgezahlt, die Abrechnung verlangt also 100 € Nachzahlung.

Fall A – 15 %: Im Haus fehlt bei einer verbundenen Anlage der vorgeschriebene Wärmezähler für das Warmwasser, und die Voraussetzungen für eine Ersatzberechnung nach § 9 Abs. 2 HeizkostenV liegen nicht vor. 15 % von 1.000 € = 150 € (nicht 15 % von 600 € = 90 €). Ihr Anteil sinkt auf 850 €; statt 100 € Nachzahlung ergibt sich ein Guthaben von 50 €.

Fall B – 3 % CO₂: Die CO₂-Aufteilung fehlt in der Abrechnung. 3 % von 1.000 € = 30 €. Ihr Anteil sinkt auf 970 €, die Nachzahlung auf 70 €. Das Gesetz spricht hier vom „Anteil an den Heizkosten“; ob das Warmwasser dazugehört, ist nicht ausdrücklich geregelt. Im Zweifel nehmen Sie nur den Heizkostenanteil und schreiben dazu, welchen Betrag Sie zugrunde legen.

Fall C – 3 % § 6a: Trotz fernablesbarer Heizkostenverteiler haben Sie keine monatlichen Verbrauchsinformationen erhalten. 3 % von 1.000 € = 30 €. Ihr Anteil sinkt auf 970 €, die Nachzahlung auf 70 €.

Treffen mehrere Gründe zusammen? Ob und wie sich mehrere Kürzungsrechte addieren, regeln § 12 HeizkostenV und § 7 CO2KostAufG nicht ausdrücklich, und eine BGH-Entscheidung dazu haben wir nicht gefunden. Benennen Sie in diesem Fall jeden Grund einzeln und lassen Sie die Gesamtsumme im Zweifel von einem Mieterverein prüfen.

So erklären Sie die Kürzung gegenüber dem Vermieter

Klar, belegt und rechtzeitig.

  1. Grund benennen. Schreiben Sie, welcher Kürzungsgrund vorliegt und auf welche Vorschrift Sie sich stützen – z. B. „§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG: Die Abrechnung weist die Einstufung des Gebäudes nicht aus.“
  2. Betrag ausrechnen. Nennen Sie Ihren Kostenanteil laut Abrechnung, den Prozentsatz und den Kürzungsbetrag.
  3. Ergebnis angeben. Sagen Sie, welchen Betrag Sie nach der Kürzung zahlen oder welches Guthaben sich ergibt.
  4. Form und Nachweis. Eine bestimmte Form für die Kürzungserklärung schreiben § 12 HeizkostenV und § 7 Abs. 4 CO2KostAufG nicht vor. Damit Sie später belegen können, was Sie wann erklärt haben, empfiehlt sich ein Schreiben oder eine E-Mail, von der Sie eine Kopie behalten.
  5. Frist im Blick behalten. Einwendungen gegen eine Abrechnung müssen dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitgeteilt werden (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Erklären Sie die Kürzung am besten innerhalb dieser Frist – mehr unter Fristen.

Ein Muster für Einwendungen, in das Sie die Kürzung als eigenen Punkt aufnehmen können, finden Sie unter Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung. Ob ein Gerät fernablesbar ist oder ein Wärmezähler existiert, klären Sie über die Belegeinsicht.

Häufige Fragen

Wann darf ich die Heizkosten um 15 % kürzen?
Wenn die Heiz- oder Warmwasserkosten entgegen der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV) – etwa bei einer reinen Flächenabrechnung oder, laut BGH, wenn bei einer verbundenen Anlage der Wärmezähler für das Warmwasser fehlt und keine zulässige Ersatzberechnung vorliegt.
Heizkosten kürzen um 3 % – wann geht das?
In drei Fällen: Es fehlen vorgeschriebene fernablesbare Geräte, die Informationen nach § 6a HeizkostenV fehlen oder sind unvollständig (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 HeizkostenV), oder die CO₂-Aufteilung ist in der Heizkostenabrechnung nicht ausgewiesen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG).
Von welchem Betrag werden die 15 % berechnet?
Von Ihrem gesamten Anteil an den betroffenen Heiz- bzw. Warmwasserkosten laut Abrechnung, also Grund- und Verbrauchskosten zusammen (BGH, VIII ZR 329/14). Gemeint ist nicht die ganze Nebenkostenabrechnung.
Darf ich kürzen, wenn meine Heizkostenverteiler noch vor Ort abgelesen werden?
Bei Geräten, die bis 1. Dezember 2021 eingebaut wurden, grundsätzlich nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2026 – bis dahin läuft die Nachrüstfrist (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV). Danach kann die 3-%-Kürzung in Betracht kommen, außer eine Härtefall-Ausnahme greift. Bei Geräten, die nach dem 1. Dezember 2021 eingebaut wurden, kann das Kürzungsrecht schon jetzt bestehen; die Ausnahme für ein einzelnes ersetztes Gerät in einer sonst nicht fernablesbaren Anlage gilt ebenfalls nur bis Ende 2026.
Kann ich kürzen, wenn der Verbrauch geschätzt wurde?
Nicht, wenn die Schätzung nach § 9a HeizkostenV zulässig war, etwa nach einem Geräteausfall (BGH, VIII ZR 373/04). Anders kann es sein, wenn mangels Messgeräten frei geschätzt wurde.
Muss ich die Kürzung schriftlich erklären?
Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz für die Kürzung nicht vor. Zum Nachweis ist ein Schreiben oder eine E-Mail sinnvoll, möglichst innerhalb der zwölfmonatigen Einwendungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB).

Quellen und rechtliche Grundlagen

  • § 2 HeizkostenV – Vorrang der Verordnung; Ausnahme Zweifamilienhaus mit Vermieter
  • § 4, § 5, § 6, § 6a HeizkostenV – Verbrauchserfassung, Fernablesbarkeit und Nachrüstfrist, Verteilung, Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen
  • § 9, § 9a, § 10, § 11 HeizkostenV – Wärmezähler bei verbundenen Anlagen, Ersatzermittlung, Überschreitung der Höchstsätze, Ausnahmen
  • § 12 HeizkostenV – Kürzungsrechte 15 % und 3 %, Wärmepumpen-Übergangsregel
  • § 2, § 7, § 11 CO2KostAufG – Anwendungsbereich, Ausweis der CO₂-Kosten, Kürzungsrecht 3 %, Anwendung ab Abrechnungszeiträumen 2023
  • § 556 Abs. 3 BGB – Einwendungsfrist
  • BGH, Versäumnisurteil vom 12.01.2022 – VIII ZR 151/20 (Wärmezähler für Warmwasser, 15 %)
  • BGH, Urteil vom 20.01.2016 – VIII ZR 329/14 (Berechnungsgrundlage der 15 %, Vorerfassung)
  • BGH, Urteil vom 16.11.2005 – VIII ZR 373/04 (zulässige Ersatzermittlung, keine 15 %)
  • BGH, Urteil vom 16.01.2019 – VIII ZR 113/17 (falscher Verteilungsschlüssel: Neuberechnung verlangen)

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