Abrechnung prüfen
Heizkosten · Themenüberblick

Heizkosten in der Nebenkostenabrechnung erklärt

Heizkosten sind oft der größte Posten – und einer der fehleranfälligsten. Hier erfahren Sie, wie abgerechnet wird, worauf Sie achten sollten und wann sich eine genauere Prüfung lohnt.

Auf dieser Seite
Das Wichtigste in Kürze
  • Heizkosten werden nach der Heizkostenverordnung abgerechnet – teils nach Verbrauch, teils nach Wohnfläche.
  • Mindestens 50 % der Kosten müssen nach Verbrauch verteilt werden, in der Regel höchstens 70 % (§ 7 Abs. 1, § 10 HeizkostenV).
  • Wird entgegen der Heizkostenverordnung gar nicht nach Verbrauch abgerechnet, können Sie Ihren Anteil grundsätzlich um 15 % kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV).
  • Die Abrechnung muss Ihren Verbrauch nachvollziehbar ausweisen (Zählerstände).
  • Umlagefähig sind u. a. Brennstoff, Betriebsstrom, Wartung und der Messdienst – nicht aber die Erneuerung der Heizung.
  • Fehlen Verbrauchsanteil oder Zählerstände, lohnt sich eine genauere Prüfung.

Ob Ihre Abrechnung diesen Punkt einhält, zeigt die kostenlose Prüfung auf mietchecker.app — alle Positionen auf einmal, ohne Anmeldung.

Erkennen Sie Ihre Situation wieder?

Typische Fälle – und worauf Sie dann achten sollten.

Wenig geheizt

Ich heize sparsam, zahle aber viel

Ein Teil wird immer nach Fläche verteilt (Grundkosten). Wird gar nicht nach Verbrauch abgerechnet, kommt das 15-%-Kürzungsrecht in Betracht.

Abrechnung prüfen →
Keine Werte

Keine Zählerstände auf der Abrechnung

Ihr Verbrauch muss nachvollziehbar ausgewiesen sein. Fehlt er, können Sie Belegeinsicht verlangen.

Zur Ablesung →
Geschätzt

„Geschätzter Verbrauch"

Eine Schätzung ist nur in Ausnahmen zulässig – etwa bei Gerätedefekt oder verwehrtem Zugang.

Mehr dazu →

Was ist umlagefähig – und was nicht?

Betriebskosten der Heizung ja, ihre Erneuerung nein.

Umlagefähig

  • Brennstoff (Gas, Öl, Fernwärme, Pellets)
  • Betriebsstrom der Heizungsanlage
  • Wartung, Reinigung und Prüfung der Anlage
  • Ablesung und Abrechnung (Messdienst), Gerätemiete

Nicht umlagefähig

  • Anschaffung oder Erneuerung der Heizungsanlage
  • Reparaturen und Instandsetzung
  • Verwaltungskosten
  • Anschaffung neuer Messgeräte (statt Miete)

Sonderfall Wärmelieferung (Contracting): Liefert ein gewerblicher Wärmelieferant die Wärme, können sein Entgelt und die Kosten des Betriebs der Hausanlage umgelegt werden, wenn das im Mietvertrag oder später vereinbart ist (§ 2 Nr. 4 Buchstabe c BetrKV, § 7 Abs. 4 HeizkostenV); im Entgelt können auch Kosten für die Anlage stecken. Stellt der Vermieter während des Mietverhältnisses von der eigenen Heizung auf Wärmelieferung um, gilt das nur unter den Voraussetzungen des § 556c BGB: Unter anderem darf die Wärmelieferung nicht teurer sein als die bisherige Versorgung, und die Umstellung muss spätestens drei Monate vorher in Textform angekündigt werden. Einen Sonderfall nach früheren Einzelöfen hat der BGH 2026 entschieden: zu den Urteilen.

So prüfen Sie Ihre Heizkostenabrechnung

In vier Schritten zur Einschätzung.

1

Verbrauchsanteil

Mindestens 50 % müssen nach Verbrauch abgerechnet sein.

2

Zählerstände

Sind Ihr Anfangs- und Endstand ausgewiesen?

3

Verteilung

Grund- und Verbrauchskosten nachvollziehbar getrennt?

4

Kürzung prüfen

Keine Verbrauchserfassung, obwohl vorgeschrieben? Dann kommt eine Kürzung um 15 % in Betracht (§ 12 HeizkostenV). Alle Kürzungsrechte

Mehr zum Thema Heizkosten

Verwandte Fragen aus diesem Themenbereich.

Häufige Fragen

Wie werden Heizkosten abgerechnet?
Nach der Heizkostenverordnung: ein Teil verbrauchsabhängig (nach Ihren erfassten Verbrauchswerten), der Rest nach Wohnfläche. Üblich ist eine Aufteilung von 70 % Verbrauch zu 30 % Fläche.
Wie viel muss verbrauchsabhängig sein?
Mindestens 50 % und in der Regel höchstens 70 % der Heiz- und Warmwasserkosten werden nach Verbrauch verteilt; ein höherer Verbrauchsanteil ist zulässig, wenn er vertraglich vereinbart ist (§ 10 HeizkostenV). Der übrige Teil entfällt als Grundkosten auf die Wohnfläche.
Wann darf ich 15 % kürzen?
Wird entgegen der Heizkostenverordnung gar nicht nach Verbrauch abgerechnet, etwa rein nach Fläche, können Sie Ihren Anteil an diesen Kosten grundsätzlich um 15 % kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV; BGH, VIII ZR 329/14). Mehr unter Heizkosten kürzen.
Was, wenn keine Zählerstände angegeben sind?
Ihr Verbrauch muss nachvollziehbar sein. Fehlen die Zählerstände, können Sie Belegeinsicht und eine prüffähige Abrechnung verlangen (§ 556 Abs. 4 und § 259 BGB).
Sind Wartungskosten der Heizung umlagefähig?
Ja. Regelmäßige Wartung, Reinigung und Prüfung der Anlage gehören zu den umlagefähigen Heizkosten. Reparaturen und die Erneuerung der Anlage dagegen nicht.
Was ist ein Heizkostenverteiler?
Das kleine Gerät am Heizkörper, das Ihren Verbrauch erfasst. Wie es funktioniert und welche Fehler vorkommen, lesen Sie unter Heizkostenverteiler.

Quellen und rechtliche Grundlagen

  • § 6 und § 7 HeizkostenV – Verteilung nach Verbrauch und Wohnfläche
  • § 12 HeizkostenV – Kürzungsrecht bei fehlender Verbrauchserfassung (15 %)
  • § 2 Nr. 4 und Nr. 5 BetrKV – Kosten für Heizung und Warmwasser, auch bei gewerblicher Wärmelieferung (Nr. 4 Buchstabe c)
  • § 7 Abs. 4 HeizkostenV – Kosten der Wärmelieferung
  • § 10 HeizkostenV – vertraglich vereinbarter höherer Verbrauchsanteil
  • § 556c BGB – Umstellung auf Wärmelieferung während des Mietverhältnisses
  • § 259 BGB – Anspruch auf eine prüffähige Abrechnung
  • § 556 Abs. 4 BGB – Anspruch auf Belegeinsicht; der Vermieter darf die Belege elektronisch bereitstellen

Sind Ihre Heizkosten korrekt abgerechnet?

Laden Sie Ihre Nebenkostenabrechnung hoch – Mietchecker prüft die Heizkosten und alle weiteren Positionen gegen HeizkostenV und BetrKV.

Nebenkosten prüfen

Hinweis: Mietchecker.app erbringt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine Beratung durch Mieterverein oder Fachanwalt.