Heizkosten in der Nebenkostenabrechnung erklärt
Heizkosten sind oft der größte Posten – und einer der fehleranfälligsten. Hier erfahren Sie, wie abgerechnet wird, worauf Sie achten sollten und wann sich eine genauere Prüfung lohnt.
Auf dieser Seite
- Heizkosten werden nach der Heizkostenverordnung abgerechnet – teils nach Verbrauch, teils nach Wohnfläche.
- Mindestens 50 % der Kosten müssen nach Verbrauch verteilt werden, in der Regel höchstens 70 % (§ 7 Abs. 1, § 10 HeizkostenV).
- Wird entgegen der Heizkostenverordnung gar nicht nach Verbrauch abgerechnet, können Sie Ihren Anteil grundsätzlich um 15 % kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV).
- Die Abrechnung muss Ihren Verbrauch nachvollziehbar ausweisen (Zählerstände).
- Umlagefähig sind u. a. Brennstoff, Betriebsstrom, Wartung und der Messdienst – nicht aber die Erneuerung der Heizung.
- Fehlen Verbrauchsanteil oder Zählerstände, lohnt sich eine genauere Prüfung.
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Erkennen Sie Ihre Situation wieder?
Typische Fälle – und worauf Sie dann achten sollten.
Ich heize sparsam, zahle aber viel
Ein Teil wird immer nach Fläche verteilt (Grundkosten). Wird gar nicht nach Verbrauch abgerechnet, kommt das 15-%-Kürzungsrecht in Betracht.
Abrechnung prüfen →Keine Zählerstände auf der Abrechnung
Ihr Verbrauch muss nachvollziehbar ausgewiesen sein. Fehlt er, können Sie Belegeinsicht verlangen.
Zur Ablesung →„Geschätzter Verbrauch"
Eine Schätzung ist nur in Ausnahmen zulässig – etwa bei Gerätedefekt oder verwehrtem Zugang.
Mehr dazu →Was ist umlagefähig – und was nicht?
Betriebskosten der Heizung ja, ihre Erneuerung nein.
Umlagefähig
- Brennstoff (Gas, Öl, Fernwärme, Pellets)
- Betriebsstrom der Heizungsanlage
- Wartung, Reinigung und Prüfung der Anlage
- Ablesung und Abrechnung (Messdienst), Gerätemiete
Nicht umlagefähig
- Anschaffung oder Erneuerung der Heizungsanlage
- Reparaturen und Instandsetzung
- Verwaltungskosten
- Anschaffung neuer Messgeräte (statt Miete)
Sonderfall Wärmelieferung (Contracting): Liefert ein gewerblicher Wärmelieferant die Wärme, können sein Entgelt und die Kosten des Betriebs der Hausanlage umgelegt werden, wenn das im Mietvertrag oder später vereinbart ist (§ 2 Nr. 4 Buchstabe c BetrKV, § 7 Abs. 4 HeizkostenV); im Entgelt können auch Kosten für die Anlage stecken. Stellt der Vermieter während des Mietverhältnisses von der eigenen Heizung auf Wärmelieferung um, gilt das nur unter den Voraussetzungen des § 556c BGB: Unter anderem darf die Wärmelieferung nicht teurer sein als die bisherige Versorgung, und die Umstellung muss spätestens drei Monate vorher in Textform angekündigt werden. Einen Sonderfall nach früheren Einzelöfen hat der BGH 2026 entschieden: zu den Urteilen.
So prüfen Sie Ihre Heizkostenabrechnung
In vier Schritten zur Einschätzung.
Verbrauchsanteil
Mindestens 50 % müssen nach Verbrauch abgerechnet sein.
Zählerstände
Sind Ihr Anfangs- und Endstand ausgewiesen?
Verteilung
Grund- und Verbrauchskosten nachvollziehbar getrennt?
Kürzung prüfen
Keine Verbrauchserfassung, obwohl vorgeschrieben? Dann kommt eine Kürzung um 15 % in Betracht (§ 12 HeizkostenV). Alle Kürzungsrechte
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Häufige Fragen
Wie werden Heizkosten abgerechnet?
Wie viel muss verbrauchsabhängig sein?
Wann darf ich 15 % kürzen?
Was, wenn keine Zählerstände angegeben sind?
Sind Wartungskosten der Heizung umlagefähig?
Was ist ein Heizkostenverteiler?
Quellen und rechtliche Grundlagen
- § 6 und § 7 HeizkostenV – Verteilung nach Verbrauch und Wohnfläche
- § 12 HeizkostenV – Kürzungsrecht bei fehlender Verbrauchserfassung (15 %)
- § 2 Nr. 4 und Nr. 5 BetrKV – Kosten für Heizung und Warmwasser, auch bei gewerblicher Wärmelieferung (Nr. 4 Buchstabe c)
- § 7 Abs. 4 HeizkostenV – Kosten der Wärmelieferung
- § 10 HeizkostenV – vertraglich vereinbarter höherer Verbrauchsanteil
- § 556c BGB – Umstellung auf Wärmelieferung während des Mietverhältnisses
- § 259 BGB – Anspruch auf eine prüffähige Abrechnung
- § 556 Abs. 4 BGB – Anspruch auf Belegeinsicht; der Vermieter darf die Belege elektronisch bereitstellen
Sind Ihre Heizkosten korrekt abgerechnet?
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