Abrechnung prüfen
Heizkosten · Ratgeber

CO₂-Kosten – wer zahlt was?

Seit 2023 müssen sich Vermieter und Mieter die CO₂-Kosten beim Heizen teilen. Der überraschende Teil: Je schlechter ein Haus gedämmt ist, desto größeren Anteil trägt der Vermieter – bis zu 95 %. Viele Abrechnungen setzen die CO₂-Kosten aber weiterhin zu 100 % auf den Mieter. Fehlt die Aufteilung in Ihrer Abrechnung, lohnt sich ein genauer Blick.

Auf dieser Seite
Das Wichtigste in Kürze
  • Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) gilt für Abrechnungszeiträume seit dem 1. Januar 2023.
  • Es betrifft nur Heizungen mit fossilen Brennstoffen (Erdgas, Heizöl, teils Fernwärme) – auf sie fällt der CO₂-Preis an.
  • Für Wohngebäude gilt ein Stufenmodell: Je höher der CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter, desto größer der Anteil des Vermieters – bis zu 95 %.
  • Der Gedanke dahinter: Wer schlecht dämmt, soll einen Anreiz zur Sanierung haben – deshalb zahlt bei ineffizienten Häusern der Vermieter mehr.
  • Der Vermieter muss die Aufteilung berechnen und in der Abrechnung ausweisen; die dafür nötigen CO₂-Angaben stehen meist auf Ihrer Brennstoff- oder Fernwärmerechnung.
  • Fehlt die Aufteilung, können Sie sie einfordern – der auf den Vermieter entfallende Anteil ist von Ihren Kosten abzuziehen.

Ob Ihre Abrechnung diesen Punkt einhält, zeigt die kostenlose Prüfung auf mietchecker.app — alle Positionen auf einmal, ohne Anmeldung.

Warum ein schlechtes Haus den Vermieter mehr kostet

Der eigentliche Kniff des Stufenmodells – und der häufigste Aha-Moment.

Bis Ende 2022 zahlten Mieter den CO₂-Preis in ihren Heizkosten allein. Das ist ungerecht, weil der Mieter die Dämmung und die Heizungsanlage gar nicht beeinflussen kann – der Vermieter aber schon. Deshalb koppelt das Gesetz die Aufteilung an die Energieeffizienz des Gebäudes, gemessen als CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter und Jahr. Je mehr ein Haus ausstößt (also je schlechter gedämmt), desto größer wird der Anteil des Vermieters.

CO₂-Ausstoß des GebäudesEinordnungAnteil Vermieter
unter 12 kg/m²·Jahrsehr effizient0 %
rund 32–37 kg/m²·Jahrmittlerer Standard≈ 50 %
ab 52 kg/m²·Jahrsehr ineffizient95 %

Das vollständige Modell hat zehn Stufen zwischen diesen Werten. Die Tabelle zeigt nur Eckpunkte zur Orientierung – maßgeblich ist die konkrete Einstufung in Ihrer Abrechnung. Für Nichtwohngebäude gilt in der Anfangszeit eine hälftige Teilung (50/50).

So prüfen Sie Ihre Abrechnung

Drei schnelle Blicke genügen für den ersten Eindruck.

1

Wird überhaupt fossil geheizt?

Der CO₂-Preis fällt nur bei Erdgas, Heizöl und (teils) Fernwärme an. Bei einer Wärmepumpe oder reiner Stromheizung gibt es keinen CO₂-Anteil aufzuteilen.

2

Taucht die CO₂-Aufteilung in der Abrechnung auf?

Suchen Sie nach einer Position wie „CO₂-Kosten", „CO₂-Anteil Vermieter" oder einem entsprechenden Abzug. Fehlt sie ganz, obwohl fossil geheizt wird, ist das ein Nachfragegrund.

3

Wurde der Vermieteranteil abgezogen?

Der auf den Vermieter entfallende Prozentsatz muss Ihre CO₂-Kosten mindern. Ist der volle CO₂-Betrag bei Ihnen gelandet, sollte das korrigiert werden.

Erkennen Sie Ihre Situation wieder?

Typische Fälle rund um die CO₂-Kosten.

Fehlt komplett

Keine Spur von CO₂-Aufteilung, obwohl mit Gas geheizt wird

Seit 2023 muss der Vermieter aufteilen. Fehlt jeder Hinweis, können Sie die Aufteilung schriftlich einfordern und den Vermieteranteil geltend machen.

Zu den Heizkosten →
Voll umgelegt

Der komplette CO₂-Preis steht auf Ihrer Seite

Bei fossiler Heizung ist eine 100-%-Umlage auf den Mieter seit 2023 in der Regel nicht mehr korrekt – je nach Gebäude fehlt Ihr Abzug.

Was nicht umlagefähig ist →
Wärmepumpe

Ihr Haus heizt mit Wärmepumpe oder Strom

Dann fällt kein CO₂-Preis an, und es gibt nichts aufzuteilen. Eine fehlende CO₂-Position ist hier völlig normal – kein Grund zur Sorge.

Zur Heizkostenablesung →

Häufige Fragen

Seit wann gilt die CO₂-Kostenaufteilung?
Für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023 (CO2-Kostenaufteilungsgesetz, CO2KostAufG). Für ältere Zeiträume gab es die Aufteilung noch nicht – da trug der Mieter den CO₂-Preis allein.
Für welche Heizungen gilt das?
Nur für Heizungen mit fossilen Brennstoffen, auf die der CO₂-Preis erhoben wird – vor allem Erdgas und Heizöl, unter Umständen auch Fernwärme. Bei Wärmepumpen oder reiner Stromheizung fällt kein aufzuteilender CO₂-Preis an.
Warum zahlt der Vermieter bei schlechten Häusern mehr?
Weil der Mieter die Dämmung und die Heizungsanlage nicht beeinflussen kann, der Vermieter aber schon. Das Stufenmodell soll einen Anreiz zur energetischen Sanierung setzen: Je höher der CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter, desto größer der Anteil des Vermieters – bis zu 95 %.
Was kann ich tun, wenn die Aufteilung fehlt?
Weisen Sie den Vermieter schriftlich darauf hin und bitten Sie um die CO₂-Aufteilung nach dem Stufenmodell; der auf ihn entfallende Anteil darf Ihnen nicht berechnet werden. Die Heizkostenabrechnung muss Ihren Anteil an den CO₂-Kosten, die Einstufung des Gebäudes und die Berechnungsgrundlagen ausweisen (§ 7 Abs. 3 CO2KostAufG). Fehlt das, dürfen Sie den auf Sie entfallenden Anteil an den Heizkosten um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG). Im Zweifel hilft eine genaue Prüfung der Abrechnung oder der Mieterverein.
Woher kommen die Angaben für die Berechnung?
Die Brennstoff- oder Fernwärmerechnung muss seit 2023 die nötigen Angaben enthalten (u. a. CO₂-Ausstoß und CO₂-Kosten). Daraus berechnet der Vermieter die Einstufung des Gebäudes und den jeweiligen Anteil.
Um wie viel Geld geht es typischerweise?
Das hängt von Verbrauch, Brennstoff und CO₂-Preis ab und bewegt sich bei einzelnen Wohnungen häufig im Bereich weniger zehn Euro pro Jahr. Es ist selten ein großer Posten – aber ein klarer, leicht prüfbarer Anhaltspunkt dafür, wie sorgfältig abgerechnet wurde.
Was kostet eine Tonne CO₂ in den Abrechnungen 2025 und 2026?
Für 2025 gilt ein Festpreis von 55 € je Tonne (§ 10 Abs. 2 BEHG). Für 2026 zählt in der Abrechnung der Mittelwert des Preiskorridors von 55 bis 65 €, also 60 € je Tonne (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 CO2KostAufG). Maßgeblich ist jeweils der Preis zum Zeitpunkt der Lieferung (§ 3 Abs. 3 CO2KostAufG); bei Heizöl aus früheren Lieferungen oder bei Fernwärme aus Anlagen im EU-Emissionshandel kann deshalb ein anderer Wert stehen. Welcher Teil davon auf Sie entfällt, hängt von der Einstufung des Gebäudes nach dem Stufenmodell ab. Was sich in der Abrechnung für 2025 sonst geändert hat, steht unter Nebenkostenabrechnung 2025.
Ändert sich etwas, wenn eine neue Gas- oder Ölheizung eingebaut wird?
Grundsätzlich ja, wenn sie nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Haus neu eingebaut wird (§ 43 Gebäudemodernisierungsgesetz): Dann tragen Vermieter und Mieter ab 2028 die CO₂-Kosten und die Gas-Netzentgelte je zur Hälfte, ab 2029 auch die Kosten für vorgeschriebene Brennstoffanteile von bis zu 30 % (§ 5a CO2KostAufG). Für die Abrechnung 2025 gilt das noch nicht.

Quellen und rechtliche Grundlagen

  • CO2KostAufG – Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (in Kraft seit 1. Januar 2023)
  • §§ 5–7 CO2KostAufG – Stufenmodell für Wohngebäude, Aufteilung und Nachweispflichten
  • BEHG – Brennstoffemissionshandelsgesetz (Grundlage des CO₂-Preises auf fossile Brennstoffe)
  • § 10 Abs. 2 BEHG – CO₂-Festpreis 55 € je Tonne für 2025, Preiskorridor 55–65 € für 2026
  • § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 CO2KostAufG – Preis zum Zeitpunkt der Lieferung; maßgeblicher Preis 2026: Mittelwert, 60 € je Tonne
  • § 7 Abs. 3, 4 CO2KostAufG – Ausweis in der Heizkostenabrechnung, Kürzungsrecht 3 %
  • § 5a CO2KostAufG, § 43 Gebäudemodernisierungsgesetz – Kostenteilung bei neuen Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen (Einbau nach dem 29. Juli 2026)

Mehr zum Thema

Verwandte Fragen rund um die Heizkosten.

Unsicher, ob Ihre CO₂-Kosten korrekt aufgeteilt sind?

Wenn Sie prüfen möchten, ob die CO₂-Aufteilung in Ihrer Abrechnung berücksichtigt wurde – und ob sonst etwas auffällig ist – können Sie Ihre Abrechnung mit Mietchecker analysieren.

Nebenkosten prüfen

Hinweis: Mietchecker.app erbringt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine Beratung durch Mieterverein oder Fachanwalt. Maßgeblich ist stets der Einzelfall.