Wer zahlt die Ungezieferbekämpfung?
Das hängt davon ab, ob sie regelmäßig oder einmalig stattfindet. Umlagefähig ist nur die laufende, wiederkehrende Bekämpfung – etwa ein Vertrag über regelmäßige Kontrollen. Die Beseitigung eines einmaligen Befalls gehört in der Regel nicht in die Nebenkostenabrechnung, auch wenn sie dort unter demselben Namen steht.
Stand: 30.09.2026
Auf dieser Seite
- Die Kosten der Ungezieferbekämpfung sind in § 2 Nr. 9 BetrKV als Betriebskosten genannt und können umgelegt werden, wenn der Mietvertrag dies vorsieht.
- Betriebskosten müssen aber laufend entstehen (§ 1 Abs. 1 BetrKV). Umlagefähig ist deshalb vor allem die regelmäßige, vorbeugende Bekämpfung.
- Ein einmaliger, akuter Befall – etwa Ratten im Hof oder Schaben in einer Wohnung – gehört in der Regel nicht zu den laufenden Betriebskosten.
- Der Vermieter muss die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten (§ 535 Abs. 1 BGB). Mieter müssen einen Befall unverzüglich melden (§ 536c BGB).
- Ob ein Mieter zahlen muss, der einen Befall verursacht hat, ist eine Frage des Einzelfalls – und keine der Nebenkostenabrechnung.
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Ist Schädlingsbekämpfung in den Nebenkosten umlagefähig?
Entscheidend ist nicht der Name des Postens, sondern ob die Kosten regelmäßig anfallen.
Grundsätzlich umlagefähig
- Vertrag über regelmäßige Kontrolle und Vorbeugung, zum Beispiel Köderstationen in Keller oder Müllraum
- Wiederkehrende Bekämpfung in gemeinsam genutzten Bereichen wie Keller, Dachboden oder Müllplatz
In der Regel nicht umlagefähig
- Beseitigung eines einmaligen, akuten Befalls
- Einzelaktion in einer Wohnung, verteilt auf alle Mieter
- Bauliche Maßnahmen gegen Schädlinge, etwa Gitter, Netze oder das Abdichten von Öffnungen
- Beseitigung von Schäden, die der Befall verursacht hat
Die Abgrenzung ist nicht immer eindeutig: Tritt ein Befall in einem Haus immer wieder auf, kann eine regelmäßige Bekämpfung sinnvoll und dann auch umlagefähig sein. Maßgeblich ist der Einzelfall.
Wer zahlt bei einem einmaligen Befall?
In der Regel der Vermieter – ohne Umweg über die Nebenkosten.
Der Vermieter muss die Wohnung während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein Befall mit Ratten, Schaben oder anderen Schädlingen kann diesen Zustand beeinträchtigen. Die Kosten für die Beseitigung trägt dann grundsätzlich der Vermieter; sie gehören nicht in die Betriebskostenabrechnung.
Anders kann es sein, wenn ein Mieter den Befall selbst verursacht hat. Ob und in welcher Höhe er dann Ersatz leisten muss, hängt von den Umständen ab und ist eine Frage des Einzelfalls. Im Streitfall helfen Mieterverein oder Fachanwalt weiter.
Für Sie als Mieter wichtig: Melden Sie einen Befall dem Vermieter unverzüglich (§ 536c BGB). Unterbleibt die Meldung, können Sie unter Umständen für Folgeschäden haften und eigene Rechte, etwa eine Mietminderung, verlieren.
Erkennen Sie Ihre Situation wieder?
Typische Schädlings-Posten in der Abrechnung.
Kammerjäger-Rechnung nach einem akuten Befall
Ein Posten, der nur in einem Jahr auftaucht, spricht eher für einen einmaligen Einsatz – und der ist in der Regel nicht umlagefähig. Fragen Sie nach dem Anlass und vergleichen Sie mit den Vorjahren.
Widerspruch einlegen →Jedes Jahr derselbe Posten „Schädlingskontrolle“
Ein fester Vertrag mit regelmäßigen Kontrollen, etwa im Keller oder Müllraum, ist grundsätzlich umlagefähig – sofern der Mietvertrag die Umlage vorsieht.
Was bedeutet umlagefähig? →Schaben in einer anderen Wohnung – alle zahlen
Eine Einzelaktion in einer Wohnung lässt sich in der Regel nicht über die Nebenkosten auf alle verteilen. Die Rechnung zeigt, wo und aus welchem Anlass bekämpft wurde.
Belege einsehen →Häufige Fragen
Ist Ungezieferbekämpfung umlagefähig?
Muss ich zahlen, wenn der Kammerjäger einmal kommt?
Muss die Bekämpfung jedes Jahr stattfinden, um umlagefähig zu sein?
Zahlen alle Mieter, wenn der Befall im Keller oder Müllraum ist?
Nach welchem Schlüssel wird die Ungezieferbekämpfung verteilt?
Quellen und rechtliche Grundlagen
- § 2 Nr. 9 BetrKV – Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
- § 1 Abs. 1 und 2 BetrKV – Betriebskosten sind laufend entstehende Kosten; Instandhaltung und Instandsetzung ausgenommen
- § 535 Abs. 1 BGB – Pflicht des Vermieters, die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten
- § 536c BGB – Mängelanzeige durch den Mieter
- § 556 Abs. 1 BGB – Umlage von Betriebskosten bei entsprechender Vereinbarung; § 556a Abs. 1 BGB – Verteilung nach Wohnfläche
Verwandte Fragen im Knowledge Graph.
Steckt ein einmaliger Einsatz in Ihrer Abrechnung?
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Hinweis: Mietchecker.app erbringt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine Beratung durch Mieterverein oder Fachanwalt. Maßgeblich ist stets der Einzelfall.