Ist die Treppenhausreinigung umlagefähig?
Ja, grundsätzlich – als Teil der Gebäudereinigung. Aber jede Reinigung darf nur einmal bezahlt werden: Putzt schon der Hausmeister oder reinigen die Mieter laut Hausordnung selbst, darf dieselbe Arbeit nicht zusätzlich als Treppenhausreinigung abgerechnet werden.
Stand: 30.09.2026
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- Die Treppenhausreinigung gehört zur Gebäudereinigung und ist umlagefähig (§ 2 Nr. 9 BetrKV), sofern der Mietvertrag die Umlage vorsieht.
- Erfasst sind die gemeinsam genutzten Gebäudeteile: Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen und der Fahrkorb des Aufzugs.
- Dieselbe Arbeit wird nur einmal bezahlt: nicht zusätzlich über den Hausmeister (§ 2 Nr. 14 BetrKV) und in der Regel nicht, wenn die Mieter laut Hausordnung selbst putzen.
- Einmalige Grundreinigungen, etwa nach Bauarbeiten, sind keine laufenden Betriebskosten.
- Einen festen Richtwert für die Höhe gibt es nicht. Maßstab ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 556 Abs. 3 BGB).
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Was gehört zur Treppenhausreinigung – und was nicht?
Die Grenze verläuft zwischen der regelmäßigen Reinigung der Gemeinschaftsflächen und allem anderen.
Grundsätzlich umlagefähig
- Regelmäßige Reinigung von Treppenhaus, Fluren, Eingängen und Kellergängen
- Reinigung von Bodenräumen, Waschküchen und des Aufzugs-Fahrkorbs
- Reinigungsmittel und Verbrauchsmaterial für diese Arbeiten
- Eigene Arbeit des Vermieters – höchstens mit dem Betrag, den eine Fremdfirma kosten würde (ohne Umsatzsteuer)
Grundsätzlich nicht umlagefähig
- Reinigung einzelner Wohnungen
- Einmalige Grundreinigung nach Bau-, Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten
- Reinigung, die bereits über die Hausmeisterkosten abgerechnet wird
- Reinigung, die die Mieter laut Hausordnung selbst erledigen
Für die Einordnung zählt die Tätigkeit, nicht die Überschrift: Auch hinter „Hausreinigung“ oder „Objektbetreuung“ kann Treppenhausreinigung stecken – oder mehr. Im Zweifel zeigt der Vertrag mit der Reinigungsfirma, was abgerechnet wird.
Muss ich zahlen, wenn ich das Treppenhaus selbst putze?
Dieselbe Arbeit kann nicht zweimal abgerechnet werden – weder über Sie noch über den Hausmeister.
Manche Hausordnungen oder Mietverträge verpflichten die Mieter, Treppenhaus und Flure im Wechsel selbst zu reinigen. Erledigen Sie diese Pflicht, ist für dieselbe Arbeit in der Regel kein Raum für zusätzliche Kosten einer Reinigungsfirma. Ob der Vermieter auf eine Firma umstellen darf – etwa weil die Reinigung nicht zuverlässig erledigt wird – und wie die Kosten dann verteilt werden, hängt vom Mietvertrag und vom Einzelfall ab.
Ähnlich beim Hausmeister: Übernimmt er die Treppenhausreinigung, gehört sie zu den Hausmeisterkosten. Die BetrKV schließt ausdrücklich aus, dieselben Arbeitsleistungen zusätzlich als Gebäudereinigung anzusetzen (§ 2 Nr. 14 BetrKV). Stehen Hausmeister und Reinigungsfirma nebeneinander in der Abrechnung, lohnt ein Blick in die Verträge: Wer macht was?
Treppenhausreinigung Nebenkosten: wie viel ist üblich?
Einen festen Richtwert gibt es nicht. Der Maßstab ist die Wirtschaftlichkeit.
Wie hoch die Reinigungskosten ausfallen, hängt vom Haus ab: Größe, Zahl der Etagen, Aufzug, Häufigkeit der Reinigung und regionale Preise. Einen gesetzlichen Höchstbetrag gibt es nicht. Der Vermieter muss bei der Abrechnung aber den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB): Die Leistung muss zum Haus passen, und ihr Preis muss angemessen sein.
Anhaltspunkte liefern der Vergleich mit Ihren Vorjahresabrechnungen und veröffentlichte Übersichten zu durchschnittlichen Betriebskosten. Wie Sie solche Vergleichswerte einordnen, erklärt unser Beitrag zur Höhe der Nebenkosten. Ein Anstieg allein ist noch kein Fehler. Ein deutlicher Sprung ohne erkennbaren Grund ist aber ein berechtigter Anlass, nach Vertrag und Leistungsverzeichnis zu fragen.
So prüfen Sie den Posten Treppenhausreinigung
Vier Fragen – dafür brauchen Sie Abrechnung, Hausordnung und bei Bedarf die Belege.
Wer reinigt eigentlich?
Reinigungsfirma, Hausmeister oder die Mieter selbst? Hausordnung, Mietvertrag und Abrechnung zeigen, ob dieselbe Arbeit an zwei Stellen auftaucht.
Was steht im Leistungsverzeichnis?
Der Reinigungsvertrag legt fest, welche Flächen wie oft gereinigt werden. Sie können ihn im Rahmen der Belegeinsicht einsehen.
Wird die Leistung erbracht?
Wird seltener oder weniger gereinigt als vereinbart, ist das ein berechtigter Grund nachzufragen. Notieren Sie Auffälligkeiten am besten mit Datum.
Sind einmalige Kosten enthalten?
Grundreinigungen nach Bau- oder Renovierungsarbeiten und andere Sondereinsätze gehören nicht zu den laufenden Kosten. Die Rechnung zeigt, ob sie enthalten sind.
Häufige Fragen
Ist die Treppenhausreinigung umlagefähig?
Darf der Vermieter abrechnen, wenn er selbst putzt?
Gehört die Reinigung der Treppenhausfenster dazu?
Wie oft darf das Treppenhaus gereinigt werden?
Nach welchem Schlüssel wird die Reinigung verteilt?
Quellen und rechtliche Grundlagen
- § 2 Nr. 9 BetrKV – Kosten der Gebäudereinigung: Säuberung der gemeinsam genutzten Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs
- § 2 Nr. 14 BetrKV – Hauswart; soweit er Arbeiten ausführt, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden
- § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BetrKV – Eigenleistungen des Vermieters; Instandhaltung und Verwaltung (nicht umlagefähig)
- § 556 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BGB – Umlagevereinbarung; Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
- § 556a Abs. 1 BGB – Verteilung nach Wohnfläche, soweit nichts anderes vereinbart ist
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Hinweis: Mietchecker.app erbringt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine Beratung durch Mieterverein oder Fachanwalt. Maßgeblich ist stets der Einzelfall.