Allgemeinstrom – muss ich den zahlen?
Ja – aber nur den Strom der Gemeinschaftsflächen: Treppenhaus- und Kellerbeleuchtung, Außenlampen, Klingel- und Türanlage. Umlagefähig ist genau das. Nicht dazu gehören der Strom Ihrer eigenen Wohnung (den zahlen Sie direkt an Ihren Anbieter) und der Betriebsstrom der Heizung – der wird bei den Heizkosten abgerechnet, nicht beim Allgemeinstrom.
Auf dieser Seite
- Allgemeinstrom (auch „Hausstrom", „Beleuchtung") ist grundsätzlich umlagefähig – er zählt zu den Kosten der Beleuchtung nach der Betriebskostenverordnung.
- Gemeint ist der Strom für gemeinschaftlich genutzte Bereiche: Treppenhaus, Keller, Flure, Außenbeleuchtung, Klingel- und Gegensprechanlage.
- Der Strom Ihrer eigenen Wohnung gehört nicht dazu – den beziehen Sie über Ihren eigenen Zähler und zahlen ihn direkt.
- Der Betriebsstrom der Heizungsanlage (Pumpe, Steuerung) gehört zu den Heizkosten – er darf nicht zusätzlich als Allgemeinstrom auftauchen.
- Steht nur „Strom" ohne Erläuterung und wirkt der Betrag hoch, lohnt eine Nachfrage, was genau darin enthalten ist.
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Gehört mein Wohnungsstrom zu den Nebenkosten?
In der Regel nein. Den Strom für Ihre Wohnung beziehen Sie über einen eigenen Zähler und einen eigenen Vertrag mit einem Stromanbieter. Als eigene Strom-Position steht in der Nebenkostenabrechnung in der Regel nur der Allgemeinstrom für die Gemeinschaftsflächen (§ 2 Nr. 11 BetrKV).
Im Alltag zählt man Strom oft zu den „Nebenkosten“ der Wohnung – im Sinne von allem, was zur Kaltmiete dazukommt. Gemeint sind mit Nebenkosten in der Abrechnung aber die Betriebskosten, die der Vermieter umlegen darf. Ihr Haushaltsstrom gehört nicht dazu: Den rechnet Ihr Stromanbieter direkt mit Ihnen ab.
Strom taucht in der Nebenkostenabrechnung deshalb typischerweise so auf:
- Allgemeinstrom bzw. Hausstrom für Treppenhaus, Keller, Außenbeleuchtung und andere Gemeinschaftsflächen
- Betriebsstrom der Heizung – als Teil der Heizkosten
- Betriebsstrom des Aufzugs – als Teil der Aufzugskosten
- vereinzelt der Betriebsstrom weiterer gemeinsamer Anlagen, etwa einer Gemeinschaftswaschmaschine
Anders kann es sein, wenn Ihr Mietvertrag Strom ausdrücklich einschließt, etwa bei manchen möblierten Zimmern oder einer Pauschalmiete. Das ist dann eine eigene vertragliche Regelung – kein Allgemeinstrom.
Was ist Hausstrom – und was zählt dazu?
Hausstrom ist ein anderes Wort für Allgemeinstrom: der Strom, den die gemeinsam genutzten Teile des Hauses verbrauchen. Er wird in der Regel über einen eigenen Zähler des Gebäudes erfasst und auf alle Mietparteien verteilt. Die Grenze verläuft zwischen Gemeinschaft und Einzelverbrauch.
Umlagefähig
- Beleuchtung von Treppenhaus, Fluren, Keller
- Beleuchtung von Zugängen, Dachboden und Waschküche
- Außen- und Hofbeleuchtung
- Klingel-, Tür- und Gegensprechanlage
- ggf. Strom für Gemeinschaftsantenne
Nicht hier abzurechnen
- Strom Ihrer Wohnung (eigener Zähler, eigener Vertrag)
- Betriebsstrom der Heizung → gehört zu den Heizkosten
- Betriebsstrom des Aufzugs → gehört zu den Aufzugskosten
Aufzugs- und Heizungs-Betriebsstrom sind für sich umlagefähig, aber in ihrer jeweiligen Position (Aufzug, Heizkosten) – nicht doppelt zusätzlich beim Allgemeinstrom.
Erkennen Sie Ihre Situation wieder?
Typische Strom-Fälle in der Abrechnung.
„Strom" ohne nähere Erläuterung, Betrag wirkt hoch
Fragen Sie nach, was enthalten ist. Wohnungs- oder Heizungsstrom darf hier nicht drinstecken.
Belege einsehen →Heizungs-Betriebsstrom taucht zusätzlich als Allgemeinstrom auf
Der Heizungsstrom gehört zu den Heizkosten. Steht er zusätzlich beim Allgemeinstrom, wäre das eine Doppelabrechnung.
Zu den Heizkosten →Ihr eigener Wohnungsstrom erscheint in der Abrechnung
Den beziehen Sie über Ihren eigenen Zähler und zahlen ihn direkt – er hat in der Betriebskostenabrechnung nichts zu suchen.
Was nicht umlagefähig ist →Häufige Fragen
Darf der Vermieter Allgemeinstrom auf Mieter umlegen?
Sind Stromkosten Betriebskosten?
Gehört der Heizungsstrom zum Allgemeinstrom?
Wie wird der Allgemeinstrom verteilt?
Der Betrag kommt mir hoch vor – was tun?
Quellen und rechtliche Grundlagen
- § 2 Nr. 11 BetrKV – Kosten der Beleuchtung (Allgemeinstrom für Gemeinschaftsflächen)
- § 2 Nr. 4, 7 BetrKV – Betriebsstrom von Heizung bzw. Aufzug (jeweils dort abzurechnen)
- § 556 Abs. 1 BGB – Umlage von Betriebskosten bei entsprechender Vereinbarung
- § 556a Abs. 1 BGB – Verteilung nach Wohnfläche, soweit nichts anderes vereinbart ist
- § 259 BGB – Anspruch auf eine nachvollziehbare Abrechnung
- § 556 Abs. 4 BGB – Anspruch auf Belegeinsicht; der Vermieter darf die Belege elektronisch bereitstellen
Verwandte Kostenarten.
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