Allgemeinstrom = Strom der Gemeinschaftsflächenumlagefähig: Treppenhaus, Keller, Außenbeleuchtung, KlingelNICHT umlagefähig: der Strom Ihrer WohnungHeizungs-Betriebsstrom gehört zu den HeizkostenAllgemeinstrom = Strom der Gemeinschaftsflächenumlagefähig: Treppenhaus, Keller, Außenbeleuchtung, KlingelNICHT umlagefähig: der Strom Ihrer WohnungHeizungs-Betriebsstrom gehört zu den Heizkosten
Kostenarten · Ratgeber

Allgemeinstrom – muss ich den zahlen?

Ja – aber nur den Strom der Gemeinschaftsflächen: Treppenhaus- und Kellerbeleuchtung, Außenlampen, Klingel- und Türanlage. Umlagefähig ist genau das. Nicht dazu gehören der Strom Ihrer eigenen Wohnung (den zahlen Sie direkt an Ihren Anbieter) und der Betriebsstrom der Heizung – der wird bei den Heizkosten abgerechnet, nicht beim Allgemeinstrom.

Das Wichtigste in Kürze

Was zählt dazu – und was nicht

Die Grenze verläuft zwischen Gemeinschaft und Einzelverbrauch.

Umlagefähig

  • Beleuchtung von Treppenhaus, Fluren, Keller
  • Außen- und Hofbeleuchtung
  • Klingel-, Tür- und Gegensprechanlage
  • ggf. Strom für Gemeinschaftsantenne

Nicht hier abzurechnen

  • Strom Ihrer Wohnung (eigener Zähler, eigener Vertrag)
  • Betriebsstrom der Heizung → gehört zu den Heizkosten
  • Betriebsstrom des Aufzugs → gehört zu den Aufzugskosten

Aufzugs- und Heizungs-Betriebsstrom sind für sich umlagefähig, aber in ihrer jeweiligen Position (Aufzug, Heizkosten) – nicht doppelt zusätzlich beim Allgemeinstrom.

Erkennen Sie Ihre Situation wieder?

Typische Strom-Fälle in der Abrechnung.

Sammelposten

„Strom" ohne nähere Erläuterung, Betrag wirkt hoch

Fragen Sie nach, was enthalten ist. Wohnungs- oder Heizungsstrom darf hier nicht drinstecken.

Belege einsehen →
Doppelt

Heizungs-Betriebsstrom taucht zusätzlich als Allgemeinstrom auf

Der Heizungsstrom gehört zu den Heizkosten. Steht er zusätzlich beim Allgemeinstrom, wäre das eine Doppelabrechnung.

Zu den Heizkosten →
Wohnungsstrom

Ihr eigener Wohnungsstrom erscheint in der Abrechnung

Den beziehen Sie über Ihren eigenen Zähler und zahlen ihn direkt – er hat in der Betriebskostenabrechnung nichts zu suchen.

Was nicht umlagefähig ist →

Häufige Fragen

Ist Allgemeinstrom umlagefähig?
Ja, grundsätzlich. Der Strom für gemeinschaftlich genutzte Bereiche (Beleuchtung von Treppenhaus, Keller, Außenanlagen, Klingel-/Türanlage) zählt zu den umlagefähigen Betriebskosten. Nicht dazu gehört der Strom Ihrer eigenen Wohnung.
Was ist der Unterschied zu meinem Wohnungsstrom?
Ihren Wohnungsstrom messen Sie über einen eigenen Zähler und zahlen ihn direkt an Ihren Stromanbieter. Der Allgemeinstrom betrifft nur die Gemeinschaftsflächen und läuft über einen separaten Zähler des Gebäudes.
Gehört der Heizungsstrom zum Allgemeinstrom?
Nein. Der Betriebsstrom der Heizungsanlage (Umwälzpumpe, Steuerung) ist Teil der Heizkosten und wird dort abgerechnet. Er darf nicht zusätzlich als Allgemeinstrom erscheinen – das wäre eine Doppelabrechnung.
Wie wird der Allgemeinstrom verteilt?
In der Regel nach dem vereinbarten Verteilerschlüssel, meist nach Wohnfläche. Ein eigener Verbrauchszähler für Gemeinschaftsstrom ist nicht üblich, weil sich der Verbrauch nicht einzelnen Wohnungen zuordnen lässt.
Der Betrag kommt mir hoch vor – was tun?
Bitten Sie um Aufschlüsselung und Belegeinsicht. Prüfen Sie insbesondere, ob versehentlich Heizungs-, Aufzugs- oder Wohnungsstrom enthalten ist. Ein Vergleich mit dem Vorjahr zeigt oft, ob ein Sprung erklärungsbedürftig ist.

Quellen und rechtliche Grundlagen

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