Allgemeinstrom – muss ich den zahlen?
Ja – aber nur den Strom der Gemeinschaftsflächen: Treppenhaus- und Kellerbeleuchtung, Außenlampen, Klingel- und Türanlage. Umlagefähig ist genau das. Nicht dazu gehören der Strom Ihrer eigenen Wohnung (den zahlen Sie direkt an Ihren Anbieter) und der Betriebsstrom der Heizung – der wird bei den Heizkosten abgerechnet, nicht beim Allgemeinstrom.
- Allgemeinstrom (auch „Hausstrom", „Beleuchtung") ist grundsätzlich umlagefähig – er zählt zu den Kosten der Beleuchtung nach der Betriebskostenverordnung.
- Gemeint ist der Strom für gemeinschaftlich genutzte Bereiche: Treppenhaus, Keller, Flure, Außenbeleuchtung, Klingel- und Gegensprechanlage.
- Der Strom Ihrer eigenen Wohnung gehört nicht dazu – den beziehen Sie über Ihren eigenen Zähler und zahlen ihn direkt.
- Der Betriebsstrom der Heizungsanlage (Pumpe, Steuerung) gehört zu den Heizkosten – er darf nicht zusätzlich als Allgemeinstrom auftauchen.
- Steht nur „Strom" ohne Erläuterung und wirkt der Betrag hoch, lohnt eine Nachfrage, was genau darin enthalten ist.
Was zählt dazu – und was nicht
Die Grenze verläuft zwischen Gemeinschaft und Einzelverbrauch.
Umlagefähig
- Beleuchtung von Treppenhaus, Fluren, Keller
- Außen- und Hofbeleuchtung
- Klingel-, Tür- und Gegensprechanlage
- ggf. Strom für Gemeinschaftsantenne
Nicht hier abzurechnen
- Strom Ihrer Wohnung (eigener Zähler, eigener Vertrag)
- Betriebsstrom der Heizung → gehört zu den Heizkosten
- Betriebsstrom des Aufzugs → gehört zu den Aufzugskosten
Aufzugs- und Heizungs-Betriebsstrom sind für sich umlagefähig, aber in ihrer jeweiligen Position (Aufzug, Heizkosten) – nicht doppelt zusätzlich beim Allgemeinstrom.
Erkennen Sie Ihre Situation wieder?
Typische Strom-Fälle in der Abrechnung.
„Strom" ohne nähere Erläuterung, Betrag wirkt hoch
Fragen Sie nach, was enthalten ist. Wohnungs- oder Heizungsstrom darf hier nicht drinstecken.
Belege einsehen →Heizungs-Betriebsstrom taucht zusätzlich als Allgemeinstrom auf
Der Heizungsstrom gehört zu den Heizkosten. Steht er zusätzlich beim Allgemeinstrom, wäre das eine Doppelabrechnung.
Zu den Heizkosten →Ihr eigener Wohnungsstrom erscheint in der Abrechnung
Den beziehen Sie über Ihren eigenen Zähler und zahlen ihn direkt – er hat in der Betriebskostenabrechnung nichts zu suchen.
Was nicht umlagefähig ist →Häufige Fragen
Ist Allgemeinstrom umlagefähig?
Was ist der Unterschied zu meinem Wohnungsstrom?
Gehört der Heizungsstrom zum Allgemeinstrom?
Wie wird der Allgemeinstrom verteilt?
Der Betrag kommt mir hoch vor – was tun?
Quellen und rechtliche Grundlagen
- § 2 Nr. 11 BetrKV – Kosten der Beleuchtung (Allgemeinstrom für Gemeinschaftsflächen)
- § 2 Nr. 4, 7 BetrKV – Betriebsstrom von Heizung bzw. Aufzug (jeweils dort abzurechnen)
- § 259 BGB – Anspruch auf nachvollziehbare Abrechnung und Belegeinsicht
Verwandte Kostenarten.
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