Sind Aufzugskosten umlagefähig — auch im Erdgeschoss?
Ja – und das überrascht viele Erdgeschossmieter. Nach der Rechtsprechung des BGH dürfen die laufenden Aufzugskosten grundsätzlich auf alle Mieter umgelegt werden, auch ohne eigene Nutzung. Umlagefähig ist aber nur der laufende Betrieb – nicht Reparatur oder Modernisierung.
- Aufzugskosten sind grundsätzlich umlagefähige Betriebskosten (§ 2 Nr. 7 BetrKV).
- Umlagefähig ist nur der laufende Betrieb: Strom, Wartung, regelmäßige Prüfungen (TÜV), Reinigung und Notrufdienst.
- Nicht umlagefähig sind Reparatur, Modernisierung und der Einbau – das sind Instandsetzung bzw. Investition.
- Auch Erdgeschossmieter zahlen grundsätzlich mit (BGH); nur in engen Ausnahmen – etwa ein völlig vom Aufzug abgeschnittener Gebäudeteil – kann anderes gelten.
- Achtung Vollwartungsvertrag: Ein darin enthaltener Reparaturanteil ist herauszurechnen (siehe nicht umlagefähige Kosten).
Laufender Betrieb oder Instandsetzung?
Beim Aufzug verläuft die Grenze zwischen „läuft" und „wird repariert/erneuert".
Grundsätzlich umlagefähig
- Betriebsstrom des Aufzugs
- Wartungsvertrag und regelmäßige Pflege
- Regelmäßige Prüfungen (TÜV/Sachverständiger)
- Reinigung sowie Notruf- und Bereitschaftsdienst
Grundsätzlich nicht umlagefähig
- Reparatur und Austausch von Bauteilen (Instandsetzung)
- Modernisierung oder Erneuerung des Aufzugs
- Erstanschaffung und Einbau eines Aufzugs
- Der Reparaturanteil eines Vollwartungsvertrags
Häufige Falle: Ein „Vollwartungsvertrag" enthält oft einen Instandhaltungs-/Reparaturanteil. Dieser ist nicht umlagefähig und muss herausgerechnet werden. Im Zweifel hilft die Belegeinsicht (Abrechnung prüfen).
Erkennen Sie Ihre Situation wieder?
Häufig steckt hinter einem Begriff mehr als gedacht.
„Warum zahle ich, ich wohne unten?"
Grundsätzlich zahlen alle Mieter mit (BGH). Der Aufzug dient oft auch dem Zugang zu Keller, Dachboden oder Müllräumen – eine Befreiung gilt nur in engen Ausnahmefällen.
Verteilerschlüssel verstehen →Aufzugsposten plötzlich hoch
Springt der Betrag, kann eine Reparatur oder Modernisierung darin stecken – beides ist nicht umlagefähig. Ein Blick in die Rechnung schafft Klarheit.
Was ist nicht umlagefähig? →Posten „Vollwartung Aufzug"
Vollwartungsverträge bündeln Wartung und Reparatur. Der Reparaturanteil gehört nicht in die Nebenkosten und ist herauszurechnen.
Abrechnung prüfen →Häufige Fragen
Sind Aufzugskosten umlagefähig?
Muss ich zahlen, obwohl ich im Erdgeschoss wohne?
Sind Reparaturen am Aufzug umlagefähig?
Was gilt bei einem Vollwartungsvertrag?
Ist die TÜV-Prüfung des Aufzugs umlagefähig?
Nach welchem Schlüssel wird der Aufzug verteilt?
Quellen und rechtliche Grundlagen
- § 2 Nr. 7 BetrKV – Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs
- § 1 Abs. 2 BetrKV – Instandhaltung, Instandsetzung und Modernisierung (nicht umlagefähig)
- BGH, Urteil vom 20.09.2006 – VIII ZR 103/06 (Umlage der Aufzugskosten auch auf Erdgeschossmieter grundsätzlich zulässig)
- § 556 Abs. 1 BGB – Umlage von Betriebskosten bei entsprechender Vereinbarung
Verwandte Fragen im Knowledge Graph.
Steckt im Aufzugsposten eine Reparatur?
Wenn du prüfen möchtest, ob nur der laufende Aufzugsbetrieb und nicht Reparaturanteile abgerechnet wurden, kannst du deine Abrechnung mit Mietchecker analysieren.
Hinweis: Mietchecker.app erbringt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine Beratung durch Mieterverein oder Fachanwalt. Maßgeblich ist stets der Einzelfall.