§ 2 Nr. 7 BetrKV — Aufzug: laufender Betrieb umlagefähigAuch das Erdgeschoss zahlt grundsätzlich mit (BGH)Reparatur & Modernisierung nicht umlagefähigVollwartung: Reparaturanteil herausrechnen§ 2 Nr. 7 BetrKV — Aufzug: laufender Betrieb umlagefähigAuch das Erdgeschoss zahlt grundsätzlich mit (BGH)Reparatur & Modernisierung nicht umlagefähigVollwartung: Reparaturanteil herausrechnen
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Sind Aufzugskosten umlagefähig — auch im Erdgeschoss?

Ja – und das überrascht viele Erdgeschossmieter. Nach der Rechtsprechung des BGH dürfen die laufenden Aufzugskosten grundsätzlich auf alle Mieter umgelegt werden, auch ohne eigene Nutzung. Umlagefähig ist aber nur der laufende Betrieb – nicht Reparatur oder Modernisierung.

Das Wichtigste in Kürze

Laufender Betrieb oder Instandsetzung?

Beim Aufzug verläuft die Grenze zwischen „läuft" und „wird repariert/erneuert".

Grundsätzlich umlagefähig

  • Betriebsstrom des Aufzugs
  • Wartungsvertrag und regelmäßige Pflege
  • Regelmäßige Prüfungen (TÜV/Sachverständiger)
  • Reinigung sowie Notruf- und Bereitschaftsdienst

Grundsätzlich nicht umlagefähig

  • Reparatur und Austausch von Bauteilen (Instandsetzung)
  • Modernisierung oder Erneuerung des Aufzugs
  • Erstanschaffung und Einbau eines Aufzugs
  • Der Reparaturanteil eines Vollwartungsvertrags

Häufige Falle: Ein „Vollwartungsvertrag" enthält oft einen Instandhaltungs-/Reparaturanteil. Dieser ist nicht umlagefähig und muss herausgerechnet werden. Im Zweifel hilft die Belegeinsicht (Abrechnung prüfen).

Erkennen Sie Ihre Situation wieder?

Häufig steckt hinter einem Begriff mehr als gedacht.

Erdgeschoss

„Warum zahle ich, ich wohne unten?"

Grundsätzlich zahlen alle Mieter mit (BGH). Der Aufzug dient oft auch dem Zugang zu Keller, Dachboden oder Müllräumen – eine Befreiung gilt nur in engen Ausnahmefällen.

Verteilerschlüssel verstehen →
Stark gestiegen

Aufzugsposten plötzlich hoch

Springt der Betrag, kann eine Reparatur oder Modernisierung darin stecken – beides ist nicht umlagefähig. Ein Blick in die Rechnung schafft Klarheit.

Was ist nicht umlagefähig? →
Vollwartung

Posten „Vollwartung Aufzug"

Vollwartungsverträge bündeln Wartung und Reparatur. Der Reparaturanteil gehört nicht in die Nebenkosten und ist herauszurechnen.

Abrechnung prüfen →

Häufige Fragen

Sind Aufzugskosten umlagefähig?
Ja. Die Kosten des laufenden Aufzugsbetriebs gehören zu den Betriebskosten (§ 2 Nr. 7 BetrKV) und können auf die Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist.
Muss ich zahlen, obwohl ich im Erdgeschoss wohne?
Grundsätzlich ja. Nach der Rechtsprechung des BGH dürfen Aufzugskosten auch auf Erdgeschossmieter umgelegt werden – unter anderem, weil der Aufzug auch dem Zugang zu Keller, Dachboden oder Gemeinschaftsräumen dienen kann. Eine Befreiung kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht.
Sind Reparaturen am Aufzug umlagefähig?
Nein. Reparatur, Austausch von Bauteilen, Modernisierung oder Einbau sind Instandsetzung bzw. Investition und damit grundsätzlich nicht umlagefähig. Umlagefähig ist nur der laufende Betrieb.
Was gilt bei einem Vollwartungsvertrag?
Ein Vollwartungsvertrag enthält neben der Wartung häufig einen Anteil für Reparaturen und Instandhaltung. Dieser Reparaturanteil ist nicht umlagefähig und muss vor der Umlage herausgerechnet werden.
Ist die TÜV-Prüfung des Aufzugs umlagefähig?
Ja. Die regelmäßig wiederkehrende Prüfung durch einen Sachverständigen (z. B. TÜV) gehört zu den laufenden Betriebskosten des Aufzugs und ist umlagefähig.
Nach welchem Schlüssel wird der Aufzug verteilt?
In der Regel nach Wohnfläche, sofern nichts anderes vereinbart ist. Mehr dazu unter Verteilerschlüssel.

Quellen und rechtliche Grundlagen

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Steckt im Aufzugsposten eine Reparatur?

Wenn du prüfen möchtest, ob nur der laufende Aufzugsbetrieb und nicht Reparaturanteile abgerechnet wurden, kannst du deine Abrechnung mit Mietchecker analysieren.

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