Kann ein Hausmeister auf Minijob-Basis umgelegt werden?
Kurz: ja. Auch ein geringfügig beschäftigter Hausmeister ist umlagefähig – allerdings nur für Hauswarttätigkeiten. Hier lesen Sie, was genau rein- und rausgehört.
- Ja – auch ein geringfügig beschäftigter (Minijob-)Hausmeister ist umlagefähig.
- Umgelegt werden die Lohnkosten inklusive der pauschalen Arbeitgeberabgaben des Minijobs.
- Voraussetzung bleibt: Es handelt sich um echte Hauswarttätigkeiten (§ 2 Nr. 14 BetrKV).
- Verwaltung, Instandhaltung und Reparaturen bleiben auch beim Minijobber außen vor.
- Sie können Belegeinsicht in Arbeitsvertrag und Tätigkeitsbeschreibung verlangen.
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Was ist beim Minijob-Hausmeister umlagefähig?
Die Beschäftigungsform ändert nichts an der Grundregel: Es zählt die Tätigkeit.
Umlagefähig
- Lohn für Hauswarttätigkeiten (Reinigung, Pflege, Winterdienst)
- Pauschale Arbeitgeberabgaben des Minijobs (als Teil der Lohnkosten)
- Anteilige Kosten bei klarer Aufteilung der Tätigkeiten
Nicht umlagefähig
- Zeitanteile für Reparaturen und Instandhaltung
- Verwaltungs- und Organisationsaufgaben
- Eine Pauschale ohne nachvollziehbare Aufteilung
Häufige Fragen
Kann ein Minijob-Hausmeister auf die Mieter umgelegt werden?
Zählen die Pauschalabgaben des Minijobs mit?
Was gilt, wenn der Minijobber auch repariert?
Brauche ich eine Aufschlüsselung?
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Quellen und rechtliche Grundlagen
- § 2 Nr. 14 BetrKV – Kosten des Hauswarts (umlagefähig)
- § 1 Abs. 2 BetrKV – nicht umlagefähige Verwaltungs- und Instandhaltungskosten
- § 259 BGB – Anspruch auf Belegeinsicht
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