Hausmeisterkosten · Detailfrage
Kann ein Hausmeister auf Minijob-Basis umgelegt werden?
Kurz: ja. Auch ein geringfügig beschäftigter Hausmeister ist umlagefähig – allerdings nur für Hauswarttätigkeiten. Hier lesen Sie, was genau rein- und rausgehört.
Das Wichtigste in Kürze
- Ja – auch ein geringfügig beschäftigter (Minijob-)Hausmeister ist umlagefähig.
- Umgelegt werden die Lohnkosten inklusive der pauschalen Arbeitgeberabgaben des Minijobs.
- Voraussetzung bleibt: Es handelt sich um echte Hauswarttätigkeiten (§ 2 Nr. 14 BetrKV).
- Verwaltung, Instandhaltung und Reparaturen bleiben auch beim Minijobber außen vor.
- Sie können Belegeinsicht in Arbeitsvertrag und Tätigkeitsbeschreibung verlangen.
Was ist beim Minijob-Hausmeister umlagefähig?
Die Beschäftigungsform ändert nichts an der Grundregel: Es zählt die Tätigkeit.
Umlagefähig
- Lohn für Hauswarttätigkeiten (Reinigung, Pflege, Winterdienst)
- Pauschale Arbeitgeberabgaben des Minijobs (als Teil der Lohnkosten)
- Anteilige Kosten bei klarer Aufteilung der Tätigkeiten
Nicht umlagefähig
- Zeitanteile für Reparaturen und Instandhaltung
- Verwaltungs- und Organisationsaufgaben
- Eine Pauschale ohne nachvollziehbare Aufteilung
Häufige Fragen
Kann ein Minijob-Hausmeister auf die Mieter umgelegt werden?
Ja. Die Beschäftigung auf Minijob-Basis steht der Umlage nicht entgegen. Maßgeblich ist, dass Hauswarttätigkeiten im Sinne von § 2 Nr. 14 BetrKV erbracht werden.
Zählen die Pauschalabgaben des Minijobs mit?
In der Regel ja: Die pauschalen Arbeitgeberabgaben gehören zu den Lohnkosten und sind – soweit auf Hauswarttätigkeiten entfallend – Teil der umlagefähigen Kosten.
Was gilt, wenn der Minijobber auch repariert?
Dann muss der auf Reparaturen entfallende Zeitanteil herausgerechnet werden – das ist Instandhaltung und nicht umlagefähig. Mehr dazu unter Hausmeister & Reparaturen.
Brauche ich eine Aufschlüsselung?
Sind in der Position auch nicht umlagefähige Tätigkeiten enthalten, brauchen Sie eine nachvollziehbare Aufteilung. Sie können Belegeinsicht in den Arbeitsvertrag und die Tätigkeitsbeschreibung verlangen (§ 259 BGB).
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Quellen und rechtliche Grundlagen
- § 2 Nr. 14 BetrKV – Kosten des Hauswarts (umlagefähig)
- § 1 Abs. 2 BetrKV – nicht umlagefähige Verwaltungs- und Instandhaltungskosten
- § 259 BGB – Anspruch auf Belegeinsicht
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