Sind Reparaturen durch den Hausmeister umlagefähig?
Kurz: nein. Reparaturen zählen zur Instandhaltung – und die ist nicht umlagefähig, auch wenn der Hausmeister sie ausführt. Entscheidend ist die Tätigkeit, nicht die Person.
- Reparaturen sind Instandhaltung bzw. Instandsetzung – und nicht umlagefähig (§ 1 Abs. 2 BetrKV).
- Das gilt auch dann, wenn der Hausmeister die Reparatur selbst ausführt.
- Umlagefähig ist nur die laufende Pflege und Bedienung im Rahmen der Hauswarttätigkeit.
- Repariert der Hausmeister regelmäßig, muss dieser Zeitanteil herausgerechnet werden.
- Im Zweifel: Aufschlüsselung und Belegeinsicht verlangen.
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Wartung oder Reparatur? Das ist der Unterschied
Die Grenze entscheidet über die Umlagefähigkeit.
Umlagefähig: Pflege & Bedienung
- Regelmäßige Kontrollgänge und Sichtprüfungen
- Bedienen gemeinschaftlicher Anlagen (z. B. Heizung an/aus)
- Reinigung, Pflege, Glühlampe wechseln
Nicht umlagefähig: Reparatur
- Instandsetzung defekter Teile (Türen, Leitungen, Schlösser)
- Austausch und Erneuerung verschlissener Bauteile
- Material- und Arbeitskosten der Reparatur
Häufige Fragen
Sind Reparaturen durch den Hausmeister umlagefähig?
Was unterscheidet Wartung von Reparatur?
Der Hausmeister repariert regelmäßig – was tun?
Gilt das auch für „kleine" Reparaturen?
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Quellen und rechtliche Grundlagen
- § 1 Abs. 2 BetrKV – Instandhaltung und Instandsetzung nicht umlagefähig
- § 2 Nr. 14 BetrKV – umlagefähige Hauswarttätigkeiten
- § 259 BGB – Anspruch auf prüffähige Abrechnung und Belegeinsicht
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