Hausmeisterkosten · Detailfrage
Sind Reparaturen durch den Hausmeister umlagefähig?
Kurz: nein. Reparaturen zählen zur Instandhaltung – und die ist nicht umlagefähig, auch wenn der Hausmeister sie ausführt. Entscheidend ist die Tätigkeit, nicht die Person.
Das Wichtigste in Kürze
- Reparaturen sind Instandhaltung bzw. Instandsetzung – und nicht umlagefähig (§ 1 Abs. 2 BetrKV).
- Das gilt auch dann, wenn der Hausmeister die Reparatur selbst ausführt.
- Umlagefähig ist nur die laufende Pflege und Bedienung im Rahmen der Hauswarttätigkeit.
- Repariert der Hausmeister regelmäßig, muss dieser Zeitanteil herausgerechnet werden.
- Im Zweifel: Aufschlüsselung und Belegeinsicht verlangen.
Wartung oder Reparatur? Das ist der Unterschied
Die Grenze entscheidet über die Umlagefähigkeit.
Umlagefähig: Pflege & Bedienung
- Regelmäßige Kontrollgänge und Sichtprüfungen
- Bedienen gemeinschaftlicher Anlagen (z. B. Heizung an/aus)
- Reinigung, Pflege, Glühlampe wechseln
Nicht umlagefähig: Reparatur
- Instandsetzung defekter Teile (Türen, Leitungen, Schlösser)
- Austausch und Erneuerung verschlissener Bauteile
- Material- und Arbeitskosten der Reparatur
Häufige Fragen
Sind Reparaturen durch den Hausmeister umlagefähig?
Nein. Reparaturen sind Instandhaltung bzw. Instandsetzung und nach § 1 Abs. 2 BetrKV nicht umlagefähig – unabhängig davon, ob ein Handwerker oder der Hausmeister sie ausführt.
Was unterscheidet Wartung von Reparatur?
Wartung und Pflege erhalten den ordnungsgemäßen Zustand und können umlagefähig sein. Eine Reparatur beseitigt einen bereits eingetretenen Schaden – das ist Instandsetzung und gehört nicht in die Nebenkosten.
Der Hausmeister repariert regelmäßig – was tun?
Dann muss der auf Reparaturen entfallende Zeitanteil aus den Hausmeisterkosten herausgerechnet werden. Verlangen Sie eine Aufschlüsselung der Tätigkeiten und Belegeinsicht.
Gilt das auch für „kleine" Reparaturen?
Auch kleinere Instandsetzungen sind grundsätzlich nicht umlagefähig. Eine etwaige Beteiligung an Bagatell-Reparaturen kann sich nur aus dem Mietvertrag ergeben – nicht aus der Betriebskostenabrechnung.
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Quellen und rechtliche Grundlagen
- § 1 Abs. 2 BetrKV – Instandhaltung und Instandsetzung nicht umlagefähig
- § 2 Nr. 14 BetrKV – umlagefähige Hauswarttätigkeiten
- § 259 BGB – Anspruch auf prüffähige Abrechnung und Belegeinsicht
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