§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV — Verwaltungskosten nicht umlagefähig§ 2 Nr. 14 BetrKV — Hauswart umlagefähigHauswart ≠ Verwaltung§ 259 BGB — Belegeinsicht§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV — Verwaltungskosten nicht umlagefähig§ 2 Nr. 14 BetrKV — Hauswart umlagefähigHauswart ≠ Verwaltung§ 259 BGB — Belegeinsicht
Hausmeisterkosten · Detailfrage

Wann zählen Hausmeisterkosten als Verwaltungskosten?

Sobald der „Hausmeister" überwiegend organisiert und verwaltet, statt das Haus zu betreuen, werden die Kosten zu Verwaltungskosten – und die sind nicht umlagefähig.

Das Wichtigste in Kürze

Hauswart oder Verwaltung? So grenzen Sie ab

Betreuung des Hauses ist umlagefähig, die Organisation dahinter nicht.

Hauswart (umlagefähig)

  • Reinigung, Pflege, Winterdienst, Kontrollgänge
  • Bedienen gemeinschaftlicher Anlagen
  • Entgegennahme von Störungsmeldungen vor Ort

Verwaltung (nicht umlagefähig)

  • Buchhaltung, Mietinkasso, Mahnwesen
  • Schriftverkehr und Organisation von Aufträgen
  • Wohnungsabnahmen, Vertrags- und Mietangelegenheiten

Häufige Fragen

Wann sind Hausmeisterkosten Verwaltungskosten?
Sobald organisatorische und verwaltende Aufgaben abgerechnet werden – etwa Buchhaltung, Mietinkasso oder die Organisation von Handwerkern. Solche Verwaltungskosten sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV nicht umlagefähig. Mehr dazu allgemein: Dürfen Verwaltungskosten umgelegt werden?
Was ist mit „Hausmeisterservice" der Verwaltung?
Entscheidend ist die tatsächliche Tätigkeit, nicht die Bezeichnung. Werden unter „Hausmeisterservice" überwiegend Verwaltungsaufgaben erbracht, ist dieser Anteil nicht umlagefähig.
Wie erkenne ich den verwaltenden Anteil?
Über die Tätigkeitsbeschreibung im Hausmeistervertrag. Verlangen Sie eine Aufschlüsselung der Aufgaben und Belegeinsicht, um Hauswart- und Verwaltungsanteile zu trennen.
Darf gleichzeitig eine Verwaltungspauschale abgerechnet werden?
Eine gesonderte Verwaltungspauschale ist generell nicht umlagefähig. Taucht sie zusätzlich zu den Hausmeisterkosten auf, sollten Sie die Position beanstanden.

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