Wann zählen Hausmeisterkosten als Verwaltungskosten?
Sobald der „Hausmeister" überwiegend organisiert und verwaltet, statt das Haus zu betreuen, werden die Kosten zu Verwaltungskosten – und die sind nicht umlagefähig.
- Verwaltungstätigkeiten sind nicht umlagefähig (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV) – auch unter dem Label „Hausmeister".
- Dazu zählen Buchhaltung, Mietinkasso, Schriftverkehr und die Organisation von Handwerkern.
- Übernimmt die Hausverwaltung Aufgaben als „Hausmeisterservice", sind das Verwaltungskosten.
- Der verwaltende Anteil muss aus der Hausmeisterposition herausgerechnet werden.
- Anhaltspunkt: die Tätigkeitsbeschreibung im Hausmeistervertrag.
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Hauswart oder Verwaltung? So grenzen Sie ab
Betreuung des Hauses ist umlagefähig, die Organisation dahinter nicht.
Hauswart (umlagefähig)
- Reinigung, Pflege, Winterdienst, Kontrollgänge
- Bedienen gemeinschaftlicher Anlagen
- Entgegennahme von Störungsmeldungen vor Ort
Verwaltung (nicht umlagefähig)
- Buchhaltung, Mietinkasso, Mahnwesen
- Schriftverkehr und Organisation von Aufträgen
- Wohnungsabnahmen, Vertrags- und Mietangelegenheiten
Häufige Fragen
Wann sind Hausmeisterkosten Verwaltungskosten?
Was ist mit „Hausmeisterservice" der Verwaltung?
Wie erkenne ich den verwaltenden Anteil?
Darf gleichzeitig eine Verwaltungspauschale abgerechnet werden?
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Quellen und rechtliche Grundlagen
- § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV – Verwaltungskosten nicht umlagefähig
- § 2 Nr. 14 BetrKV – umlagefähige Hauswarttätigkeiten
- § 259 BGB – Anspruch auf prüffähige Abrechnung und Belegeinsicht
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