Hausmeisterkosten · Detailfrage
Wann zählen Hausmeisterkosten als Verwaltungskosten?
Sobald der „Hausmeister" überwiegend organisiert und verwaltet, statt das Haus zu betreuen, werden die Kosten zu Verwaltungskosten – und die sind nicht umlagefähig.
Das Wichtigste in Kürze
- Verwaltungstätigkeiten sind nicht umlagefähig (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV) – auch unter dem Label „Hausmeister".
- Dazu zählen Buchhaltung, Mietinkasso, Schriftverkehr und die Organisation von Handwerkern.
- Übernimmt die Hausverwaltung Aufgaben als „Hausmeisterservice", sind das Verwaltungskosten.
- Der verwaltende Anteil muss aus der Hausmeisterposition herausgerechnet werden.
- Anhaltspunkt: die Tätigkeitsbeschreibung im Hausmeistervertrag.
Hauswart oder Verwaltung? So grenzen Sie ab
Betreuung des Hauses ist umlagefähig, die Organisation dahinter nicht.
Hauswart (umlagefähig)
- Reinigung, Pflege, Winterdienst, Kontrollgänge
- Bedienen gemeinschaftlicher Anlagen
- Entgegennahme von Störungsmeldungen vor Ort
Verwaltung (nicht umlagefähig)
- Buchhaltung, Mietinkasso, Mahnwesen
- Schriftverkehr und Organisation von Aufträgen
- Wohnungsabnahmen, Vertrags- und Mietangelegenheiten
Häufige Fragen
Wann sind Hausmeisterkosten Verwaltungskosten?
Sobald organisatorische und verwaltende Aufgaben abgerechnet werden – etwa Buchhaltung, Mietinkasso oder die Organisation von Handwerkern. Solche Verwaltungskosten sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV nicht umlagefähig. Mehr dazu allgemein: Dürfen Verwaltungskosten umgelegt werden?
Was ist mit „Hausmeisterservice" der Verwaltung?
Entscheidend ist die tatsächliche Tätigkeit, nicht die Bezeichnung. Werden unter „Hausmeisterservice" überwiegend Verwaltungsaufgaben erbracht, ist dieser Anteil nicht umlagefähig.
Wie erkenne ich den verwaltenden Anteil?
Über die Tätigkeitsbeschreibung im Hausmeistervertrag. Verlangen Sie eine Aufschlüsselung der Aufgaben und Belegeinsicht, um Hauswart- und Verwaltungsanteile zu trennen.
Darf gleichzeitig eine Verwaltungspauschale abgerechnet werden?
Eine gesonderte Verwaltungspauschale ist generell nicht umlagefähig. Taucht sie zusätzlich zu den Hausmeisterkosten auf, sollten Sie die Position beanstanden.
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Quellen und rechtliche Grundlagen
- § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV – Verwaltungskosten nicht umlagefähig
- § 2 Nr. 14 BetrKV – umlagefähige Hauswarttätigkeiten
- § 259 BGB – Anspruch auf prüffähige Abrechnung und Belegeinsicht
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Hinweis: Mietchecker.app erbringt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine Beratung durch Mieterverein oder Fachanwalt.