Darf der Vermieter Verwaltungskosten umlegen?
Kurz: in der Wohnraummiete grundsätzlich nicht. Spannender als die Antwort ist der Grund – denn er hilft Ihnen, auch andere Posten richtig einzuordnen: Verwaltung ist Aufgabe des Vermieters, keine Betriebskostenart.
- In der Wohnraummiete sind Verwaltungskosten grundsätzlich nicht umlagefähig (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV).
- Der Grund: Verwaltung gehört zu den eigenen Aufgaben des Vermieters – sie ist keine Betriebskostenart.
- Typisch: Buchhaltung, Mietinkasso, Kontoführung, Schriftverkehr und das Erstellen der Abrechnung.
- Auch eine „Verwaltungspauschale" oder als „Service" getarnte Verwaltung bleibt grundsätzlich außen vor.
- Steht so eine Position auf Ihrer Abrechnung, lohnt sich in der Regel eine Beanstandung.
- Ausnahme: Bei Gewerbemietverträgen kann eine Umlage im Einzelfall vereinbart sein – dort gelten andere Regeln.
Betriebskosten oder Verwaltungskosten?
Der Unterschied entscheidet – nicht die Bezeichnung auf der Rechnung.
Betriebskosten (umlagefähig)
- Laufende Kosten des normalen Gebrauchs
- Wasser, Müll, Heizung, Versicherung, Hauswart …
- Im Katalog des § 2 BetrKV und im Mietvertrag vereinbart
Verwaltungskosten (Vermietersache)
- Buchhaltung, Mietinkasso, Mahnwesen
- Kontoführung und Bankgebühren
- Erstellen der Abrechnung, Schriftverkehr, Organisation
Erkennen Sie Ihre Situation wieder?
Häufige Fälle – und worauf Sie dann achten sollten.
„Verwaltungspauschale" auf der Abrechnung
Eine gesondert ausgewiesene Verwaltungspauschale ist bei Wohnraum grundsätzlich nicht umlagefähig – unabhängig von der Höhe.
Abrechnung prüfen →Hausmeister, der eigentlich verwaltet
Werden unter „Hausmeister" organisatorische Aufgaben abgerechnet, ist dieser Anteil Verwaltung – und nicht umlagefähig.
Mehr dazu →Kontoführung oder Mahnkosten
Bank- und Mahngebühren gehören zur Verwaltung des Mietverhältnisses und sind nicht umlagefähig.
Das Prinzip dahinter →Häufige Fragen
Darf der Vermieter Verwaltungskosten umlegen?
Was zählt zu den Verwaltungskosten?
Ist eine „Verwaltungspauschale" zulässig?
Verwaltungskosten stehen auf meiner Abrechnung – was tun?
Gilt das auch bei Gewerberäumen?
Verwandte Fragen aus diesem Themenbereich.
Quellen und rechtliche Grundlagen
- § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV – Verwaltungskosten von den Betriebskosten ausgenommen
- § 556 BGB – Umlage von Betriebskosten nur bei Vereinbarung
- § 259 BGB – Anspruch auf prüffähige Abrechnung und Belegeinsicht
Stehen Verwaltungskosten auf Ihrer Abrechnung?
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Hinweis: Mietchecker.app erbringt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine Beratung durch Mieterverein oder Fachanwalt. Maßgeblich ist stets der Einzelfall.