§ 2 Nr. 2 & 3 BetrKV — Wasser & Abwasser umlagefähigFrisch- und Abwasser sind zwei getrennte PositionenZählermiete & Eichung umlagefähigReparatur der Leitungen nicht umlagefähig§ 2 Nr. 2 & 3 BetrKV — Wasser & Abwasser umlagefähigFrisch- und Abwasser sind zwei getrennte PositionenZählermiete & Eichung umlagefähigReparatur der Leitungen nicht umlagefähig
Ver- und Entsorgung · Ratgeber

Sind Wasser- und Abwasserkosten in der Nebenkostenabrechnung umlagefähig?

Ja – und Wasser erscheint dabei doppelt. Frischwasser und Abwasser sind zwei getrennte, beide umlagefähige Positionen. Umlagefähig ist die laufende Ver- und Entsorgung samt Zähler – nicht die Reparatur oder Erneuerung der Leitungen.

Das Wichtigste in Kürze

Laufende Ver- und Entsorgung oder Reparatur?

Wasser umfasst Bezug und Entsorgung – aber nicht die Erhaltung der Leitungen.

Grundsätzlich umlagefähig

  • Frischwasser: Verbrauch und Grundgebühr (§ 2 Nr. 2 BetrKV)
  • Abwasser, Kanalgebühren und Niederschlagswasser (§ 2 Nr. 3 BetrKV)
  • Miete, Wartung und Eichung der Wasserzähler
  • Betrieb von Pump-, Hebe- und Wasseraufbereitungsanlagen

Grundsätzlich nicht umlagefähig

  • Reparatur oder Erneuerung von Wasser- und Abwasserleitungen
  • Behebung eines Rohrbruchs (Schadensbeseitigung)
  • Einmalige Anschluss- und Erschließungsbeiträge
  • Anschaffung oder Neuinstallation von Anlagen

Faustregel: Der laufende Bezug und die Entsorgung samt Messung sind umlagefähig – die bauliche Erhaltung der Leitungen nicht. Im Zweifel hilft ein Blick in die Abrechnung (nicht umlagefähige Kosten).

Erkennen Sie Ihre Situation wieder?

Häufig steckt hinter einem Begriff mehr als gedacht.

Doppelt

Wasser steht zweimal auf der Abrechnung

Das ist korrekt: Frischwasser (Bezug) und Abwasser (Entsorgung) sind getrennte Positionen – nicht dieselbe Sache doppelt berechnet.

Abrechnung prüfen →
Ohne Zähler

Hoher Wasserposten, kein Zähler

Ohne Wohnungszähler wird oft nach Fläche verteilt. Prüfen Sie, ob das vereinbart ist – und ob Zähler vorhanden sind, dann muss verbrauchsabhängig abgerechnet werden.

Verteilerschlüssel verstehen →
Regenwasser

Posten „Niederschlagswasser"

Die Gebühr für ableitendes Regenwasser gehört zur Entwässerung und ist grundsätzlich umlagefähig.

Auch bei den Müllgebühren →

Häufige Fragen

Sind Wasserkosten umlagefähig?
Ja. Die Kosten der Wasserversorgung (§ 2 Nr. 2 BetrKV) und der Entwässerung (§ 2 Nr. 3 BetrKV) gehören zu den Betriebskosten und können auf die Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist.
Warum steht Wasser zweimal auf der Abrechnung?
Weil es zwei getrennte Leistungen sind: das bezogene Frischwasser und die Entsorgung des Abwassers (Kanal). Beide werden separat erhoben und sind beide umlagefähig – es ist also nicht dieselbe Position doppelt.
Ist die Zählermiete umlagefähig?
Ja. Die Miete, Wartung und die regelmäßige Eichung der Wasserzähler zählen zu den umlagefähigen Kosten der Wasserversorgung. Nicht umlagefähig ist dagegen der Austausch defekter Leitungen.
Sind Reparaturen an Wasserleitungen umlagefähig?
Nein. Die Reparatur, Erneuerung oder die Behebung eines Rohrbruchs ist Instandsetzung und damit grundsätzlich nicht umlagefähig. Umlagefähig ist nur die laufende Ver- und Entsorgung.
Muss Wasser nach Verbrauch abgerechnet werden?
Sind Wohnungszähler vorhanden, ist grundsätzlich verbrauchsabhängig abzurechnen. Fehlen Zähler, wird nach einem vereinbarten Schlüssel verteilt – meist nach Wohnfläche oder Personenzahl.
Nach welchem Schlüssel wird Wasser verteilt?
Nach Verbrauch, wenn Zähler vorhanden sind, sonst nach Wohnfläche oder Personenzahl. Mehr dazu unter Verteilerschlüssel.

Quellen und rechtliche Grundlagen

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Stimmen deine Wasser- und Abwasserkosten?

Wenn du prüfen möchtest, ob Frisch- und Abwasser korrekt und ohne Reparaturanteile abgerechnet wurden, kannst du deine Abrechnung mit Mietchecker analysieren.

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