Sind Wasser- und Abwasserkosten in der Nebenkostenabrechnung umlagefähig?
Ja – und Wasser erscheint dabei doppelt. Frischwasser und Abwasser sind zwei getrennte, beide umlagefähige Positionen. Umlagefähig ist die laufende Ver- und Entsorgung samt Zähler – nicht die Reparatur oder Erneuerung der Leitungen.
- Wasserkosten sind umlagefähig – und sie erscheinen doppelt: Frischwasser (§ 2 Nr. 2 BetrKV) und Abwasser/Entwässerung (§ 2 Nr. 3 BetrKV) sind zwei getrennte Positionen.
- Umlagefähig sind die laufende Ver- und Entsorgung samt Grundgebühren, Zählermiete, Eichung und Wartung.
- Nicht umlagefähig sind Reparatur und Erneuerung der Leitungen, Rohrbruch-Schäden und einmalige Anschlussbeiträge.
- Wo Zähler vorhanden sind, wird grundsätzlich verbrauchsabhängig abgerechnet; sonst nach Wohnfläche oder Personenzahl.
- Verteilt wird nach Verbrauch oder Wohnfläche (siehe Verteilerschlüssel).
Laufende Ver- und Entsorgung oder Reparatur?
Wasser umfasst Bezug und Entsorgung – aber nicht die Erhaltung der Leitungen.
Grundsätzlich umlagefähig
- Frischwasser: Verbrauch und Grundgebühr (§ 2 Nr. 2 BetrKV)
- Abwasser, Kanalgebühren und Niederschlagswasser (§ 2 Nr. 3 BetrKV)
- Miete, Wartung und Eichung der Wasserzähler
- Betrieb von Pump-, Hebe- und Wasseraufbereitungsanlagen
Grundsätzlich nicht umlagefähig
- Reparatur oder Erneuerung von Wasser- und Abwasserleitungen
- Behebung eines Rohrbruchs (Schadensbeseitigung)
- Einmalige Anschluss- und Erschließungsbeiträge
- Anschaffung oder Neuinstallation von Anlagen
Faustregel: Der laufende Bezug und die Entsorgung samt Messung sind umlagefähig – die bauliche Erhaltung der Leitungen nicht. Im Zweifel hilft ein Blick in die Abrechnung (nicht umlagefähige Kosten).
Erkennen Sie Ihre Situation wieder?
Häufig steckt hinter einem Begriff mehr als gedacht.
Wasser steht zweimal auf der Abrechnung
Das ist korrekt: Frischwasser (Bezug) und Abwasser (Entsorgung) sind getrennte Positionen – nicht dieselbe Sache doppelt berechnet.
Abrechnung prüfen →Hoher Wasserposten, kein Zähler
Ohne Wohnungszähler wird oft nach Fläche verteilt. Prüfen Sie, ob das vereinbart ist – und ob Zähler vorhanden sind, dann muss verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
Verteilerschlüssel verstehen →Posten „Niederschlagswasser"
Die Gebühr für ableitendes Regenwasser gehört zur Entwässerung und ist grundsätzlich umlagefähig.
Auch bei den Müllgebühren →Häufige Fragen
Sind Wasserkosten umlagefähig?
Warum steht Wasser zweimal auf der Abrechnung?
Ist die Zählermiete umlagefähig?
Sind Reparaturen an Wasserleitungen umlagefähig?
Muss Wasser nach Verbrauch abgerechnet werden?
Nach welchem Schlüssel wird Wasser verteilt?
Quellen und rechtliche Grundlagen
- § 2 Nr. 2 BetrKV – Kosten der Wasserversorgung (Verbrauch, Grundgebühren, Zähler, Eichung, Wartung)
- § 2 Nr. 3 BetrKV – Kosten der Entwässerung (Abwasser, Niederschlagswasser, Hebeanlagen)
- § 1 Abs. 2 BetrKV – Instandhaltung und Instandsetzung (nicht umlagefähig)
- § 556 Abs. 1 BGB – Umlage von Betriebskosten bei entsprechender Vereinbarung
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Stimmen deine Wasser- und Abwasserkosten?
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