Was sind sonstige Betriebskosten?
Eine Auffangposition für laufende Kosten, die die Betriebskostenverordnung nicht einzeln aufzählt. Umlegen darf der Vermieter sie nur, wenn Ihr Mietvertrag sie konkret benennt. Steht dort nur „sonstige Betriebskosten“ ohne nähere Angabe, reicht das in der Regel nicht.
Stand: 30.09.2026
Auf dieser Seite
- Sonstige Betriebskosten sind nach § 2 Nr. 17 BetrKV laufende Betriebskosten, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.
- Umlagefähig sind sie nur, wenn der Mietvertrag sie einzeln benennt, etwa „Wartung der Feuerlöscher“. Ein pauschaler Hinweis auf „sonstige Betriebskosten“ genügt in der Regel nicht.
- Häufig genannte Beispiele sind Dachrinnenreinigung, Wartung von Feuerlöschern, Prüfung der Blitzschutzanlage und Wartung von Rauchmeldern.
- Auch als „sonstige“ bleiben Verwaltung, Reparaturen und einmalige Anschaffungen ausgeschlossen – sie sind keine laufenden Betriebskosten (§ 1 BetrKV).
- Ein Sammelposten „Sonstiges“ in der Abrechnung sollte erkennen lassen, was darin steckt. Ist das unklar, können Sie nachfragen und die Belege einsehen.
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Welche Kosten gehören zu den sonstigen Betriebskosten?
Oft genannte Beispiele – ob sie bei Ihnen umlagefähig sind, entscheidet Ihr Mietvertrag.
Umlagefähig, wenn im Vertrag benannt
- Regelmäßige Dachrinnenreinigung
- Wartung von Feuerlöschern
- Prüfung der Blitzschutzanlage
- Wartung von Rauchmeldern (Details unter Rauchmelder)
Nicht umlagefähig – auch nicht als „sonstige“
- Verwaltungskosten, Kontoführungs- und Bankgebühren
- Reparaturen und Instandhaltung
- Anschaffung von Geräten, etwa neuer Feuerlöscher
- Einmalige Sonderaktionen statt regelmäßiger Arbeiten
- Kosten, die der Mietvertrag nicht benennt
Die Beispiele sind häufig vereinbarte Positionen, keine abschließende Liste. Ob eine Position im Einzelfall umlagefähig ist, hängt davon ab, ob sie laufend anfällt und ob Ihr Mietvertrag sie nennt.
Warum muss die Kostenart im Mietvertrag stehen?
Bei den übrigen Betriebskosten reicht meist ein Verweis auf die Verordnung – bei den sonstigen nicht.
Für die Kostenarten, die die Betriebskostenverordnung einzeln aufzählt (§ 2 Nr. 1 bis 16 BetrKV), genügt im Mietvertrag in der Regel ein Verweis auf die Verordnung. Bei den sonstigen Betriebskosten lässt ein solcher Verweis aber nicht erkennen, welche Kosten gemeint sind. Deshalb müssen sie im Vertrag konkret bezeichnet sein, damit sie umgelegt werden dürfen.
Steht in Ihrem Vertrag nur „sonstige Betriebskosten“ ohne weitere Angabe, ist die Umlage einzelner sonstiger Posten in der Regel nicht gedeckt. Taucht in der Abrechnung ein Posten auf, den Ihr Vertrag nicht nennt, können Sie ihn beanstanden – mehr dazu unter Widerspruch einlegen.
Sonstige Kosten in der Nebenkostenabrechnung: typische Fälle
Erkennen Sie Ihre Situation wieder?
Dachrinnenreinigung abgerechnet, im Vertrag nicht erwähnt
Als sonstige Betriebskosten ist sie nur umlagefähig, wenn Ihr Mietvertrag sie benennt. Fehlt die Nennung, können Sie den Posten beanstanden.
Widerspruch einlegen →Ein Betrag unter „Sonstiges“ ohne Erklärung
Ohne Aufschlüsselung lässt sich nicht prüfen, ob die Kosten umlagefähig sind. Bitten Sie um eine Aufstellung der enthaltenen Positionen und sehen Sie die Rechnungen ein.
Belege einsehen →„Rauchmelder“ unter den sonstigen Kosten
Umlagefähig ist grundsätzlich nur die Wartung. Die Miete der Geräte ist nach dem BGH grundsätzlich nicht umlagefähig.
Rauchmelder-Kosten →Häufige Fragen
Was sind sonstige Betriebskosten?
Woran erkenne ich, ob ein Posten zu den sonstigen Betriebskosten gehört?
Ist die Dachrinnenreinigung umlagefähig?
Kann der Vermieter über „sonstige Betriebskosten“ Verwaltungskosten umlegen?
Was mache ich mit einem Posten, der nicht im Vertrag steht?
Quellen und rechtliche Grundlagen
- § 2 Nr. 17 BetrKV – sonstige Betriebskosten: Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind
- § 1 BetrKV – Begriff der Betriebskosten (laufend entstehende Kosten); Verwaltung, Instandhaltung und Instandsetzung ausgenommen (Abs. 2)
- § 556 Abs. 1 BGB – Umlage von Betriebskosten nur bei entsprechender Vereinbarung
- § 556 Abs. 3 BGB – Einwendungen bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung
Verwandte Fragen im Knowledge Graph.
Steht bei Ihnen „Sonstiges“ in der Abrechnung?
Wenn Sie prüfen möchten, ob die Posten Ihrer Nebenkostenabrechnung umlagefähig sind, können Sie sie mit Mietchecker analysieren. Ob eine sonstige Kostenart in Ihrem Mietvertrag steht, prüfen Sie am besten zusätzlich selbst.
Hinweis: Mietchecker.app erbringt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine Beratung durch Mieterverein oder Fachanwalt. Maßgeblich ist stets der Einzelfall.