§ 2 Nr. 8 BetrKV — Straßenreinigung grundsätzlich umlagefähigLaufende Reinigung ≠ StraßenausbaubeitragEinmalige Anliegerbeiträge sind keine BetriebskostenSanierung der Wege nicht umlagefähig§ 2 Nr. 8 BetrKV — Straßenreinigung grundsätzlich umlagefähigLaufende Reinigung ≠ StraßenausbaubeitragEinmalige Anliegerbeiträge sind keine BetriebskostenSanierung der Wege nicht umlagefähig
Außenanlagen · Ratgeber

Ist Straßenreinigung in der Nebenkostenabrechnung umlagefähig?

Die laufende Straßenreinigung grundsätzlich ja. Einmalige Straßenausbau- und Erschließungsbeiträge gehören dagegen nicht in die Nebenkostenabrechnung. Das eine ist eine laufende Betriebskostenposition, das andere ein einmaliger Beitrag für den Bau oder Ausbau der Straße.

Das Wichtigste in Kürze

Laufende Reinigung oder einmaliger Beitrag?

Beides hat mit „der Straße" zu tun – nur eines gehört in die Nebenkosten.

Grundsätzlich umlagefähig

  • Kommunale Straßenreinigungsgebühren (laufend)
  • Regelmäßiges Reinigen und Kehren von Gehwegen, Zugängen und Hofflächen
  • Beseitigung von Laub und Schmutz auf den Flächen
  • Beauftragung eines Reinigungsdienstes (laufend)

Grundsätzlich nicht umlagefähig

  • Straßenausbau- und Erschließungsbeiträge (einmalige Anliegerbeiträge)
  • Sanierung oder Erneuerung von Wegen und Belägen (Instandsetzung)
  • Reparatur beschädigter Flächen
  • Anschaffung größerer Geräte (Investition)

Vorsicht bei der Bezeichnung: Steht „Straße" auf einem Bescheid, ist das nicht automatisch eine Betriebskostenposition. Im Zweifel hilft ein Blick in die zugrunde liegende Rechnung (nicht umlagefähige Kosten).

Erkennen Sie Ihre Situation wieder?

Häufig steckt hinter einem Begriff mehr als gedacht.

Laufender Posten

„Straßenreinigung" auf der Abrechnung

Eine laufende kommunale Reinigungsgebühr ist meist umlagefähig. Prüfen Sie aber, ob nicht ein einmaliger Beitrag mit hineingerechnet wurde.

Abrechnung prüfen →
Einmalbetrag

Hoher Beitrag „für die Straße"

Ein einmaliger, hoher Betrag für den Ausbau oder die Erneuerung der Straße ist ein Straßenausbaubeitrag – und gehört nicht in die Nebenkostenabrechnung.

Was ist nicht umlagefähig? →
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Außenanlagen werden oft gebündelt abgerechnet. Die laufende Pflege und Reinigung folgt denselben Regeln – einmalige Erneuerungen dagegen nicht.

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Häufige Fragen

Ist Straßenreinigung umlagefähig?
Die laufende Straßenreinigung ist grundsätzlich umlagefähig. Sie gehört zu den Betriebskosten (§ 2 Nr. 8 BetrKV) und kann auf die Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist.
Was zählt zur Straßenreinigung?
Die für die öffentliche Straßenreinigung zu zahlenden kommunalen Gebühren sowie die laufende Reinigung von Gehwegen, Zugängen, Zufahrten und Hofflächen – etwa das Kehren und die Beseitigung von Laub und Schmutz.
Sind Straßenausbaubeiträge umlagefähig?
Nein. Straßenausbau- und Erschließungsbeiträge sind einmalige öffentlich-rechtliche Beiträge des Eigentümers für den Bau oder Ausbau der Straße. Sie sind keine laufenden Betriebskosten und gehören nicht in die Nebenkostenabrechnung.
Ist die Sanierung oder Reparatur von Wegen umlagefähig?
Nein. Die Erneuerung, Sanierung oder Reparatur von Wegen und Belägen ist Instandsetzung und damit grundsätzlich nicht umlagefähig. Umlagefähig ist nur die laufende Reinigung, nicht die bauliche Erhaltung.
Muss ich Straßenreinigung zahlen, wenn die Stadt reinigt?
In der Regel ja. Reinigt die Kommune die öffentlichen Straßen und stellt dafür eine laufende Gebühr in Rechnung, kann der Vermieter diese als Betriebskosten umlegen, sofern dies vereinbart ist.
Nach welchem Schlüssel wird Straßenreinigung verteilt?
In der Regel nach Wohnfläche, sofern nichts anderes vereinbart ist. Mehr dazu unter Verteilerschlüssel.

Quellen und rechtliche Grundlagen

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Steckt in „Straßenreinigung" ein Einmalbeitrag?

Wenn Sie prüfen möchten, ob ein Straßenposten plausibel ist und zur laufenden Reinigung passt, können Sie Ihre Abrechnung mit Mietchecker analysieren.

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