Ist Straßenreinigung in der Nebenkostenabrechnung umlagefähig?
Die laufende Straßenreinigung grundsätzlich ja. Einmalige Straßenausbau- und Erschließungsbeiträge gehören dagegen nicht in die Nebenkostenabrechnung. Das eine ist eine laufende Betriebskostenposition, das andere ein einmaliger Beitrag für den Bau oder Ausbau der Straße.
- Die laufende Straßenreinigung ist grundsätzlich umlagefähig (§ 2 Nr. 8 BetrKV).
- Dazu zählen kommunale Straßenreinigungsgebühren und die regelmäßige Reinigung von Gehwegen, Zugängen und Hofflächen.
- Nicht umlagefähig sind einmalige Straßenausbau- und Erschließungsbeiträge – das sind öffentlich-rechtliche Beiträge für Bau oder Ausbau der Straße, keine Betriebskosten.
- Ebenfalls nicht umlagefähig: Sanierung, Erneuerung oder Reparatur der Wege und Beläge (Instandsetzung).
- Verteilt wird meist nach Wohnfläche (siehe Verteilerschlüssel).
Laufende Reinigung oder einmaliger Beitrag?
Beides hat mit „der Straße" zu tun – nur eines gehört in die Nebenkosten.
Grundsätzlich umlagefähig
- Kommunale Straßenreinigungsgebühren (laufend)
- Regelmäßiges Reinigen und Kehren von Gehwegen, Zugängen und Hofflächen
- Beseitigung von Laub und Schmutz auf den Flächen
- Beauftragung eines Reinigungsdienstes (laufend)
Grundsätzlich nicht umlagefähig
- Straßenausbau- und Erschließungsbeiträge (einmalige Anliegerbeiträge)
- Sanierung oder Erneuerung von Wegen und Belägen (Instandsetzung)
- Reparatur beschädigter Flächen
- Anschaffung größerer Geräte (Investition)
Vorsicht bei der Bezeichnung: Steht „Straße" auf einem Bescheid, ist das nicht automatisch eine Betriebskostenposition. Im Zweifel hilft ein Blick in die zugrunde liegende Rechnung (nicht umlagefähige Kosten).
Erkennen Sie Ihre Situation wieder?
Häufig steckt hinter einem Begriff mehr als gedacht.
„Straßenreinigung" auf der Abrechnung
Eine laufende kommunale Reinigungsgebühr ist meist umlagefähig. Prüfen Sie aber, ob nicht ein einmaliger Beitrag mit hineingerechnet wurde.
Abrechnung prüfen →Hoher Beitrag „für die Straße"
Ein einmaliger, hoher Betrag für den Ausbau oder die Erneuerung der Straße ist ein Straßenausbaubeitrag – und gehört nicht in die Nebenkostenabrechnung.
Was ist nicht umlagefähig? →Garten, Winter und Straße zusammen
Außenanlagen werden oft gebündelt abgerechnet. Die laufende Pflege und Reinigung folgt denselben Regeln – einmalige Erneuerungen dagegen nicht.
Zum Winterdienst →Häufige Fragen
Ist Straßenreinigung umlagefähig?
Was zählt zur Straßenreinigung?
Sind Straßenausbaubeiträge umlagefähig?
Ist die Sanierung oder Reparatur von Wegen umlagefähig?
Muss ich Straßenreinigung zahlen, wenn die Stadt reinigt?
Nach welchem Schlüssel wird Straßenreinigung verteilt?
Quellen und rechtliche Grundlagen
- § 2 Nr. 8 BetrKV – Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung
- § 1 Abs. 2 BetrKV – Instandhaltung und Instandsetzung (nicht umlagefähig)
- § 556 Abs. 1 BGB – Umlage von Betriebskosten bei entsprechender Vereinbarung; Straßenausbaubeiträge richten sich nach Landesrecht (Kommunalabgabengesetze)
Verwandte Fragen im Knowledge Graph.
Steckt in „Straßenreinigung" ein Einmalbeitrag?
Wenn Sie prüfen möchten, ob ein Straßenposten plausibel ist und zur laufenden Reinigung passt, können Sie Ihre Abrechnung mit Mietchecker analysieren.
Hinweis: Mietchecker.app erbringt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine Beratung durch Mieterverein oder Fachanwalt. Maßgeblich ist stets der Einzelfall.