§ 2 Nr. 13 BetrKV — Gebäudeversicherung umlagefähigGebäude-Risiken ja — Vermieter-Vermögensschutz neinMietausfall & Rechtsschutz nicht umlagefähigZweck entscheidet, nicht der Begriff§ 2 Nr. 13 BetrKV — Gebäudeversicherung umlagefähigGebäude-Risiken ja — Vermieter-Vermögensschutz neinMietausfall & Rechtsschutz nicht umlagefähigZweck entscheidet, nicht der Begriff
Kostenarten · Ratgeber

Ist die Gebäudeversicherung in der Nebenkostenabrechnung umlagefähig?

Grundsätzlich ja – aber nicht jede Versicherung des Vermieters. Umlagefähig sind nur Versicherungen, die das Gebäude und seine Risiken absichern – nicht die, die das Vermögen oder das Vermieterinteresse des Eigentümers schützen.

Das Wichtigste in Kürze

Gebäude-Risiko oder Vermieter-Schutz?

„Versicherung" auf der Abrechnung – die entscheidende Frage ist, wer abgesichert wird.

Grundsätzlich umlagefähig

  • Wohngebäudeversicherung (Feuer, Sturm, Leitungswasser, Elementar)
  • Glasversicherung gemeinschaftlicher Verglasung
  • Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
  • Öltank-, Gewässerschaden- und Aufzugshaftpflicht

Grundsätzlich nicht umlagefähig

  • Mietausfall- bzw. Mietverlustversicherung
  • Rechtsschutzversicherung des Vermieters
  • Reparaturkostenversicherung (dient der Instandhaltung)
  • Private Versicherungen des Eigentümers

Faustregel: Sichert die Versicherung das Gebäude und seine Risiken ab, ist sie umlagefähig. Schützt sie das Einkommen oder die Rechtsposition des Eigentümers, nicht. Im Zweifel hilft ein Blick in die Police (nicht umlagefähige Kosten).

Erkennen Sie Ihre Situation wieder?

Häufig steckt hinter einem Begriff mehr als gedacht.

Unklar

Nur „Versicherung" als Posten

Steht dort nur „Versicherung", lohnt eine Aufschlüsselung: Welche genau? Gebäudeversicherung ist umlagefähig, eine Mietausfallversicherung nicht.

Abrechnung prüfen →
Sammelposten

Mehrere Versicherungen gebündelt

Werden mehrere Policen zusammengefasst, kann ein nicht umlagefähiger Anteil mitlaufen. Eine Aufschlüsselung schafft Klarheit.

Was ist nicht umlagefähig? →
Naturgefahren

Elementarschaden-Zusatz

Der Schutz gegen Naturgefahren wie Überschwemmung oder Starkregen gehört zur Gebäudeversicherung und ist grundsätzlich umlagefähig.

Verteilerschlüssel verstehen →

Häufige Fragen

Ist die Gebäudeversicherung umlagefähig?
Ja. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung des Gebäudes gehören zu den Betriebskosten (§ 2 Nr. 13 BetrKV) und können auf die Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist.
Welche Versicherungen darf der Vermieter umlegen?
Versicherungen, die das Gebäude und dessen Risiken absichern: die Wohngebäudeversicherung gegen Feuer, Sturm, Leitungswasser und Elementarschäden, die Glasversicherung sowie die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, dazu Öltank-, Gewässerschaden- und Aufzugshaftpflicht.
Ist die Mietausfallversicherung umlagefähig?
Nein. Eine Mietausfall- oder Mietverlustversicherung schützt das Einkommen des Vermieters, nicht das Gebäude. Sie gehört nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten.
Ist die Rechtsschutzversicherung umlagefähig?
Nein. Eine Rechtsschutzversicherung des Vermieters schützt dessen Rechtsposition und ist keine Versicherung des Gebäudes. Sie ist nicht umlagefähig.
Ist die Glasversicherung umlagefähig?
Die Versicherung gemeinschaftlicher Verglasung (etwa im Treppenhaus) zählt grundsätzlich zur umlagefähigen Gebäudeversicherung. Ob auch die Verglasung der einzelnen Wohnung erfasst ist, hängt vom Mietvertrag und Einzelfall ab.
Nach welchem Schlüssel wird die Versicherung verteilt?
In der Regel nach Wohnfläche, sofern nichts anderes vereinbart ist. Mehr dazu unter Verteilerschlüssel.

Quellen und rechtliche Grundlagen

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Versteckt sich im Versicherungs-Posten ein Vermieter-Schutz?

Wenn du prüfen möchtest, ob nur die umlagefähige Gebäudeversicherung abgerechnet wurde, kannst du deine Abrechnung mit Mietchecker analysieren.

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