Sind Kabel- und TV-Gebühren in der Nebenkostenabrechnung noch umlagefähig?
Grundsätzlich nein – hier hat sich etwas geändert. Seit dem 1. Juli 2024 ist das „Nebenkostenprivileg" weggefallen. Laufende Kabel-TV-Gebühren aus einem Sammelvertrag dürfen seither grundsätzlich nicht mehr pauschal über die Nebenkosten umgelegt werden – du entscheidest selbst über deinen TV-Anschluss.
- Seit dem 1. Juli 2024 ist das „Nebenkostenprivileg" für Kabelfernsehen weggefallen (TKG-Reform).
- Laufende Kabel-TV-Gebühren aus einem Sammelvertrag dürfen grundsätzlich nicht mehr über die Nebenkosten umgelegt werden – du wählst deinen Anschluss selbst.
- Weiterhin umlagefähig sein können die reinen Betriebskosten einer hauseigenen Gemeinschaftsantennenanlage (Strom, Wartung) – nicht das Programm-Entgelt eines Anbieters.
- Für den Glasfaserausbau gibt es ein befristetes, gedeckeltes Bereitstellungsentgelt (§ 72 TKG) – das ist kein dauerhafter Kabelposten.
- Stehen für 2024/2025 noch pauschale „Kabelgebühren" auf deiner Abrechnung, lohnt sich eine Prüfung (siehe Widerspruch).
Was seit Juli 2024 gilt
Die Reform trennt den hauseigenen Anlagenbetrieb vom Programm-Entgelt.
Kann umlagefähig bleiben
- Reine Betriebskosten einer hauseigenen Gemeinschaftsantennenanlage – Strom, Wartung (§ 2 Nr. 15 BetrKV)
- Glasfaser-Bereitstellungsentgelt – befristet und gedeckelt (§ 72 TKG)
Nicht mehr umlagefähig (seit 1.7.2024)
- Laufende Kabel-TV-Gebühren aus einem Sammelvertrag
- Pauschale „Kabelanschluss"- oder Multimedia-Gebühr ohne eigene Wahl
- Programm- und Senderpakete eines TV-Anbieters
Kurz: Der laufende TV-Empfang ist seit der Reform deine eigene Sache. Umlagefähig kann allenfalls der Betrieb einer gemeinschaftlichen Anlage bleiben – nicht das Fernsehprogramm (nicht umlagefähige Kosten).
Erkennen Sie Ihre Situation wieder?
Häufig steckt hinter einem Begriff mehr als gedacht.
„Kabelgebühren" für 2024/2025
Für Zeiträume ab dem 1. Juli 2024 ist die pauschale Umlage grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ein Blick in die Abrechnung lohnt sich.
Abrechnung prüfen →„Multimedia-Pauschale"
Eine pauschale TV-/Multimedia-Gebühr ohne eigene Entscheidung des Mieters ist seit der Reform problematisch – unabhängig vom Namen des Postens.
Wie lege ich Widerspruch ein? →„Bereitstellungsentgelt"
Das ist etwas anderes als Kabel-TV: ein befristetes, der Höhe nach gedeckeltes Entgelt für den Glasfaserausbau (§ 72 TKG) – kein dauerhafter Posten.
Was ist nicht umlagefähig? →Häufige Fragen
Sind Kabelgebühren noch umlagefähig?
Was hat sich 2024 geändert?
Darf der Vermieter mir den TV-Anbieter vorschreiben?
Was gilt für die Gemeinschaftsantennenanlage?
Was ist das Glasfaser-Bereitstellungsentgelt?
Was kann ich tun, wenn weiter Kabelgebühren abgerechnet werden?
Quellen und rechtliche Grundlagen
- Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKG-Reform) – Wegfall des Nebenkostenprivilegs zum 1. Juli 2024
- § 72 TKG – befristetes, gedeckeltes Glasfaser-Bereitstellungsentgelt
- § 2 Nr. 15 BetrKV – Betriebskosten der Gemeinschaftsantennen-/Breitbandanlage
- § 556 Abs. 1 BGB – Umlage von Betriebskosten bei entsprechender Vereinbarung
Verwandte Fragen im Knowledge Graph.
Stehen noch Kabelgebühren auf deiner Abrechnung?
Wenn du prüfen möchtest, ob für Zeiträume ab Juli 2024 zu Unrecht Kabel-TV-Kosten umgelegt wurden, kannst du deine Abrechnung mit Mietchecker analysieren.
Hinweis: Mietchecker.app erbringt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine Beratung durch Mieterverein oder Fachanwalt. Maßgeblich ist stets der Einzelfall.