Abrechnung prüfen
Kostenarten · Ratgeber

Kabelgebühren: Sind sie in der Nebenkostenabrechnung noch umlagefähig?

Grundsätzlich nein – hier hat sich etwas geändert. Seit dem 1. Juli 2024 ist das „Nebenkostenprivileg“ weggefallen. Laufende Kabel-TV-Gebühren aus einem Sammelvertrag dürfen seither grundsätzlich nicht mehr über die Nebenkosten umgelegt werden – Sie entscheiden selbst über Ihren TV-Anschluss.

Stand: 30.09.2026

Auf dieser Seite
Das Wichtigste in Kürze
  • Kabelgebühren sind die laufenden Entgelte für Kabelfernsehen. Viele Vermieter haben sie früher über einen Sammelvertrag mit den Nebenkosten abgerechnet.
  • Bis zum 30. Juni 2024 war das erlaubt („Nebenkostenprivileg“). Seit dem 1. Juli 2024 dürfen laufende Kabel-TV-Gebühren grundsätzlich nicht mehr umgelegt werden – Sie wählen Ihren Anschluss selbst.
  • Grundlage ist das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKG-Reform), das seit dem 1. Dezember 2021 gilt; für bestehende Anlagen gab es eine Übergangszeit.
  • Weiterhin umlagefähig sein können bei älteren Anlagen der Betriebsstrom und – bei einer Gemeinschaftsantenne – die regelmäßige Prüfung, nicht aber das Programm-Entgelt eines Anbieters.
  • Für den Glasfaserausbau gibt es ein befristetes, gedeckeltes Bereitstellungsentgelt (§ 72 TKG) – das ist kein dauerhafter Kabelposten.
  • Stehen für die Zeit ab Juli 2024 noch Kabelgebühren auf Ihrer Abrechnung, lohnt sich eine Prüfung (siehe Widerspruch).

Einzelne Position nachschlagen: Umlagefähig-Prüfer auf mietchecker.app — kostenlos, mit Paragraph. Ganze Abrechnung: kostenlose Prüfung.

Was sind Kabelgebühren?

Kabelgebühren sind die laufenden Entgelte für den Fernsehempfang über einen Kabelanschluss. Viele Vermieter hatten dafür einen Sammelvertrag für das ganze Haus geschlossen und die Kosten bis zum 30. Juni 2024 über die Nebenkosten auf alle Mieter verteilt.

Auf Nebenkostenabrechnungen tauchen sie unter verschiedenen Namen auf – etwa als „Kabel-TV“, „Kabelanschluss“, „Breitbandkabel“, „TV-Versorgung“ oder „Multimedia“. Entscheidend ist nicht der Name, sondern was genau abgerechnet wird: der Betrieb der Anlage im Haus oder das laufende Entgelt für das Fernsehangebot.

Was ist die Grundgebühr für den Kabelanschluss?

Die Betriebskostenverordnung spricht von den „laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse“. Gemeint ist das monatliche Entgelt für den Kabelanschluss selbst – genau der Teil, der nur bis zum 30. Juni 2024 umlagefähig war. Wer weiter Kabelfernsehen nutzen möchte, schließt dafür heute in der Regel einen eigenen Vertrag mit einem Anbieter ab.

Seit wann sind Kabelgebühren nicht mehr umlagefähig?

Seit dem 1. Juli 2024. Das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz hat das sogenannte Nebenkostenprivileg abgeschafft; für bestehende Anlagen galt eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2024.

  1. Bis 30.11.2021 Umlagefähig

    Das „Nebenkostenprivileg“

    Vermieter durften die Kosten einer Kabel-Verteilanlage einschließlich der laufenden monatlichen Grundgebühren für die Kabelanschlüsse als Betriebskosten umlegen (§ 2 Nr. 15 b BetrKV alte Fassung) – auch wenn einzelne Mieter den Anschluss gar nicht nutzten.

  2. 01.12.2021 Übergangszeit

    Das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz tritt in Kraft

    Für Anlagen, die ab diesem Tag errichtet werden, gilt das Privileg nicht mehr. Bei bestehenden Anlagen dürfen die Kosten übergangsweise weiter umgelegt werden.

  3. 30.06.2024 Letzter Tag

    Die Übergangszeit endet

    Bis einschließlich 30. Juni 2024 durften Kabelgebühren bei bestehenden Anlagen noch über die Nebenkosten abgerechnet werden.

  4. Seit 01.07.2024 Nicht mehr umlagefähig

    Sie entscheiden selbst über Ihren TV-Anschluss

    Laufende Kabel-TV-Gebühren dürfen grundsätzlich nicht mehr umgelegt werden. Sammelverträge, die vor dem 1. Dezember 2021 geschlossen wurden, können seitdem wegen der geänderten Rechtslage gekündigt werden (§ 230 Abs. 5 TKG).

Was ist seit Juli 2024 noch umlagefähig?

Grundsätzlich nur noch Betriebskosten der Anlage im Haus – nicht mehr das laufende Entgelt für das Fernsehangebot. Die Reform trennt den Anlagenbetrieb vom Programm-Entgelt.

Kann umlagefähig bleiben

  • Betriebsstrom einer hausinternen Kabel-Verteilanlage (§ 2 Nr. 15 b BetrKV)
  • Betriebsstrom und regelmäßige Prüfung einer Gemeinschaftsantennenanlage (§ 2 Nr. 15 a BetrKV)
  • Glasfaser-Bereitstellungsentgelt – befristet, gedeckelt und nur bei freier Anbieterwahl (§ 2 Nr. 15 c BetrKV, § 72 TKG)

Nicht mehr umlagefähig (seit 1.7.2024)

  • Laufende Kabel-TV-Gebühren aus einem Sammelvertrag
  • Pauschale „Kabelanschluss“- oder Multimedia-Gebühr ohne eigene Wahl
  • Programm- und Senderpakete eines TV-Anbieters
  • Urheberrechtsgebühren für die Kabelweitersendung und Nutzungsentgelte für fremde Antennenanlagen

Die ersten beiden Punkte unter „Kann umlagefähig bleiben“ gelten nur für Anlagen, die vor dem 1. Dezember 2021 errichtet wurden. Kurz: Der laufende TV-Empfang ist seit der Reform Ihre eigene Sache – umlagefähig kann allenfalls der Betrieb der Anlage im Haus bleiben (nicht umlagefähige Kosten).

Was bedeutet das in Euro?

Das hängt vom Abrechnungszeitraum ab. Für die Monate ab Juli 2024 dürfen laufende Kabelgebühren grundsätzlich nicht mehr in der Abrechnung stehen – für die erste Hälfte des Jahres 2024 bei älteren Anlagen schon.

Rechenbeispiel mit angenommenen Zahlen
Angenommene Kabelgebühr laut Abrechnung9,00 € im Monat
2024, Januar bis Juni (6 Monate): bei älteren Anlagen noch umlagefähig54,00 €
2024, Juli bis Dezember (6 Monate): grundsätzlich nicht mehr umlagefähig54,00 €
2025, ganzes Jahr (12 Monate): grundsätzlich nicht mehr umlagefähig108,00 €

Die Beträge sind frei gewählt und keine Durchschnittswerte – maßgeblich sind die Zahlen in Ihrer Abrechnung. Steht dort für 2024 ein ganzes Jahr Kabelgebühren, wäre im Beispiel die zweite Jahreshälfte zu viel abgerechnet. Wurde die Anlage im Haus erst ab dem 1. Dezember 2021 errichtet, galt die Übergangszeit nicht; dann sind Kabelgebühren grundsätzlich auch für Januar bis Juni 2024 nicht umlagefähig.

Sind die Kabelgebühren weggefallen, Ihre monatliche Vorauszahlung aber gleich geblieben, kann nach einer Abrechnung jede Seite die Vorauszahlung auf eine angemessene Höhe anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB).

Erkennen Sie Ihre Situation wieder?

Häufig steckt hinter einem Begriff mehr als gedacht.

Noch drauf

„Kabelgebühren“ für 2024 oder 2025

Für Zeiträume ab dem 1. Juli 2024 ist die Umlage grundsätzlich nicht mehr zulässig. In der Abrechnung für 2024 sollte daher höchstens das erste Halbjahr enthalten sein.

Abrechnung prüfen →
Pauschale

„Multimedia-Pauschale“

Eine pauschale TV- oder Multimedia-Gebühr ohne eigene Entscheidung des Mieters ist seit der Reform problematisch – unabhängig vom Namen des Postens.

Wie lege ich Widerspruch ein? →
Glasfaser

„Bereitstellungsentgelt“

Das ist etwas anderes als Kabel-TV: ein befristetes, der Höhe nach gedeckeltes Entgelt für den Glasfaserausbau (§ 72 TKG) – kein dauerhafter Posten.

Was ist nicht umlagefähig? →

Häufige Fragen

Sind Kabelgebühren noch umlagefähig?
Grundsätzlich nein. Seit dem 1. Juli 2024 dürfen laufende Kabel-TV-Gebühren aus einem Sammelvertrag nicht mehr über die Nebenkosten umgelegt werden. Das sogenannte Nebenkostenprivileg ist mit dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz entfallen.
Dürfen in der Abrechnung für 2024 noch Kabelgebühren stehen?
Für Januar bis Juni 2024 grundsätzlich ja, wenn die Anlage im Haus vor dem 1. Dezember 2021 errichtet wurde. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2024 grundsätzlich nicht mehr. Ist das ganze Jahr abgerechnet, lohnt sich ein genauer Blick.
Muss ich die Grundgebühr für den Kabelanschluss jetzt selbst zahlen?
Nur, wenn Sie weiter Kabelfernsehen nutzen möchten. Dann schließen Sie in der Regel selbst einen Vertrag mit einem Anbieter und zahlen die Gebühr direkt an ihn – nicht mehr über die Nebenkosten. Fernsehen lässt sich auch auf anderen Wegen empfangen, etwa über Antenne oder Internet.
Darf der Vermieter mir den TV-Anbieter vorschreiben?
Grundsätzlich nicht mehr. Seit der Reform entscheiden Sie selbst, ob und über welchen Anbieter Sie fernsehen. Die Kosten eines Sammelvertrags, den Sie nicht selbst gewählt haben, müssen Sie grundsätzlich nicht über die Nebenkosten mitbezahlen.
Was gilt für die Gemeinschaftsantennenanlage?
Bei Anlagen, die vor dem 1. Dezember 2021 errichtet wurden, können der Betriebsstrom und die regelmäßige Prüfung der Anlage grundsätzlich weiter umlagefähig sein (§ 2 Nr. 15 a BetrKV). Seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr umlagefähig sind Nutzungsentgelte für fremde Antennenanlagen und die Urheberrechtsgebühren für die Kabelweitersendung.
Was ist das Glasfaser-Bereitstellungsentgelt?
Stattet ein Netzbetreiber das Haus erstmals mit einem reinen Glasfasernetz aus, kann der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen ein Bereitstellungsentgelt umlegen – nur, wenn Sie Ihren Anbieter frei wählen können (§ 2 Nr. 15 c BetrKV). Es ist auf höchstens 60 Euro im Jahr und insgesamt höchstens 540 Euro je Wohneinheit begrenzt und darf grundsätzlich bis zu fünf, in Ausnahmefällen bis zu neun Jahre erhoben werden (§ 72 TKG).
Was kann ich tun, wenn weiter Kabelgebühren abgerechnet werden?
Prüfen Sie, ob der Posten Zeiträume ab dem 1. Juli 2024 betrifft. Ist das der Fall, können Sie die Position beanstanden. Einwendungen sollten dem Vermieter spätestens zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung vorliegen (§ 556 Abs. 3 BGB). Wie Sie dabei vorgehen, steht unter Widerspruch einlegen.

Quellen und rechtliche Grundlagen

  • § 2 Nr. 15 BetrKV (geltende Fassung) – Kosten a) der Gemeinschafts-Antennenanlage, b) der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage, c) der Glasfaser-Verteilanlage; laufende Grundgebühren für Breitbandanschlüsse nur bis 30. Juni 2024; Buchstaben a und b gelten nicht für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet wurden
  • § 2 Nr. 15 b BetrKV in der bis 30. November 2021 geltenden Fassung – laufende monatliche Grundgebühren für Breitbandanschlüsse („Nebenkostenprivileg“)
  • Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 23. Juni 2021 – in Kraft seit 1. Dezember 2021
  • § 230 Abs. 5 TKG – Kündigung von vor dem 1. Dezember 2021 geschlossenen Versorgungsverträgen ab dem 1. Juli 2024
  • § 72 TKG – Glasfaser-Bereitstellungsentgelt: höchstens 60 Euro im Jahr, bis zu fünf (ausnahmsweise neun) Jahre, insgesamt höchstens 540 Euro je Wohneinheit
  • § 556 Abs. 1 und 3 BGB – Umlage von Betriebskosten bei entsprechender Vereinbarung; Einwendungen binnen zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung
  • § 560 Abs. 4 BGB – Anpassung der Vorauszahlungen nach einer Abrechnung

Mehr zum Thema

Verwandte Fragen im Knowledge Graph.

Stehen noch Kabelgebühren auf Ihrer Abrechnung?

Wenn Sie prüfen möchten, ob für Zeiträume ab Juli 2024 zu Unrecht Kabel-TV-Kosten umgelegt wurden, können Sie Ihre Abrechnung mit Mietchecker analysieren.

Nebenkosten prüfen

Hinweis: Mietchecker.app erbringt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine Beratung durch Mieterverein oder Fachanwalt. Maßgeblich ist stets der Einzelfall.